5.53.
Theilung. - Anfechtung. - Zu beklagende Betheiligte
1. Abthlg.
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weiteren Einreden keinen Erfolg haben. U. s. w. (folgen hier
nicht interesstrende Erörterungen).
II. Senat. Sitzung vom 10. Februar 1898.
Rechtsanwälte: Jonen I — Gorius.
Theilung. — Anfechtung. — Zu beklagende
Betheiligte.
Die Anfechtungsklage einer Theilung wegen
Betrugs, Jrrthunis oder Verletzung über
einViertel braucht nicht gegen sämmtliche
frühere Mitbetheiligte angestellt zu werden;
es genügt, wenn dieselbe gegen diejenigen
Mitbetheiligten erhoben wird, welche sich im
Alleinbesitze der früheren Gemeinschaft be-
st n d e n.
Eheleute Hermanns — vom Bauer und Gen.
So erkannt durch Zwifchennrtheil ans folgenden
Gründen:
Die Anfechtungsklage wegen Betrugs, Jrrthums und
Verletzung über ein Viertel haben die Kläger nicht, wie es
beklagtischerseits verlangt wird, gegen alle ihre Miterben und
Mitbetheiligten, mit denen sie zur Zeit die von ihnen an-
gefochtene Theilung vorgenommen haben, erhoben, sondern nur
gegen zwei der Miterben, welche sich zur Zeit unbestritten im
Alleinbesitz der früheren Gemeinschaft befinden und von denen
klägerischerseits behauptet wird, daß sie allein die Uebervor-
theilung der Kläger verschuldet hätten. Aus dem Gesichtspunkte,
daß die heutigen Beklagten die einzigen gewesen sind, welche
die Kläger übervortheilt und bei der Theilung zu viel erhalten
haben, rechtfertigt sich nicht die Beschränkung, die Klage gegen
die beiden Beklagten allein zu erheben (Zachariae, Bd. 9
Z 326; Zachariae-Crome, Bd. 9 § 656; Laurent, Bd. 10
Nr. 497). Denn, da der Zweck der Klage auf die Wieder-
herstellung der ungetheilten Gemeinschaft und auf die Vor-
bereitung und Einleitung zu einer neuen Theilung gerichtet ist,