Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

1. Abtblg.

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zu Grunde liegenden Thatumstände unbestreitbar erscheint/gut-
gläubig in den Besitz des Hypothekenbriefes gekommen ist, oder
die Beklagte, welche unbestritten, bevor Kläger die Zession den
Drittschuldnern zugestellt hatte, die Hypothekenforderung durch
Zustellung an die Eheleute Faber gepfändet hatte, ein stärkeres
Recht an der Hypothekenforderung und somit, da mit dem
Rechte an dieser auch das Recht auf den Besitz des Hypotheken-
briefes als Akzessorium der Forderung verbunden ist, das
stärkere Recht an dem Hypothekenbriefe. Im ersten Falle wird
das Recht der Beklagten, den Hypothekenbrief pfänden zu lassen
bezw. denselben dem Kläger vorzuenthalten, zu verneinen, im
zweiten Falle zu bejahen sein. Die Entscheidung, welcher
Standpunkt der richtige sei, ist nur aus einer Betrachtung der
rechtlichen Natur des Hypothekenbriefes zu gewinnen. Der
Erwerber einer Hypothek kann seine Eintragung im Grund-
buche nur verlangen, wenn er den Hypothekenbrief vorlegen
kann, § 79 der Grundbuchordn.: der Gläubiger kann nur
gegen Vorlegung des Hypothekenbriefes vom Eigenthümer
Zahlung verlangen und nur im Besitze des Hypothekenbriefes
die actio hypothecaria anstellen, arg. § 94 der Grundbuch-
ordn.; auch kann der Eigenthümer die Löschung der Hypothek
nur unter Vorlegung des Hypothekenbriefes beantragen, § 94
das. Alle die Hypothek betreffenden Veränderungen müssen
auf dem Hypothekenbriefe vermerkt werden, 88 79, 82—85
das. Der Hypothekenbrief soll eben dazu dienen, die Hypothek
verkehrsfähiger zu gestalten; aus den Bestimmungen des § 129
der Grundbuchordn, ist zu folgern, daß der Hypothekenbrief,
wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben hat, sodaß für Dritte
die Einsetzung des Grundbuchs überflüssig ist; Grundbuchrichter,
Grundbuchführer und eventuell der Staat haften Dritten gegen-
über für die Uebereinstimmung des Hypothekenbriefes mit dem
Grundbuche. Aus allem Diesem folgt, daß der Hypotheken-
brief mehr als eine blose Beweisurkunde ist, daß er vielmehr
einen selbstständigen Werth hat; er ist ein wesentliches Erfor-
derniß der Geltendmachung der Forderung, ohne welchen man
das Recht an derselben nickt geltend machen kann. Der
Hypothekenbrief ist demnach der eigentliche Träger des Hypo-
thekenrechtes, welches sich in ihm gewissermaßen verkörpert findet.
Mit Rücksicht hierauf ist für den Erwerb und den Besitz des-
selben der im Art. 1141 des B. G.-B. für körperliche Sachen

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