Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

5.50. Verjährung. - Ausstellung eines Schuldscheines nach Eintritt derselben. - Irrthum

i. Abthlg.

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Verein, sondern der Provinzialverband der Rheinprooinz sei,
der auf den Nachlaß keinen Anspruch erhebe, sodaß ihm der
Nachlaß zufalle. Diesem Vorgehen des Beklagten gegenüber
war der klagende Verein zweifelsohne befugt, durch Klage
gegen den Ersteren feststellen zu lassen, daß e r der im Testamente
Bedachte sei. An dieser Feststellung hatte der Kläger sowohl
gegenüber dem Notar wie zu dem Zwecke, für sich die
Königliche Genehmigung zu erwirken, ein alsbaldiges rechtliches
Interesse.
Unter diesem Gesichtspunkte erscheint auch der Wortlaut
des genommenen Klageantrages und die in Uebereinstimmung
hiermit ergangene Urtheilsformel*) gerechtfertigt, indem bei
beiden das Schwergewicht darauf zu legen ist, daß der Rentner
Gasten in seinem Testamente dem Kläger sein ganzes Ver-
mögen vermacht habe.
III. Senat. Sitzung vom 9. Februar 1898.
Rechtsanwälte: Heiliger — Schmitz.

Verjährung. — Ausstellung eines Schuldscheines
nach Eintritt derselben. — Jrrthum.
Die Ausstellung eines Schuldscheines Uber
eine verjährte Schuld ist bezüglich der Ein-
rede derVerjährung wirkungslos, wenn der
Gläubiger nicht beweist, daß der Schuldner
bei derAusstellu ng desSchuldscheinesKennt-
niß von dem bereits erfolgten Eintritte der
Verjährung gehabt hat.
Diese Wirkungslosigkeit ist auch dann vor-
handen, wenn die Unkenntniß des Schuld-
ners auf einem Rechtsirrthume beruhte.

*) Diese Urtheilsformel lautet: Es wird festgestellt, daß der am
11. Juli 1895 zu Aachen verlebte Rentner Fr. Wilh Gallen in seinem
eigenhändigen, beim König!. Notar AdamS hinterlegten Testamente
vom 24. März 1895 dem Kläger sein ganzes Vermögen, nichts davon
ausgenommen, vermacht hat.

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