5.48.
Selbstvertheidigung. - Zulässigkeit. - Jagdberechtigter. - Fremde jagende Hunde. - Berechtigung zur Tödtung
1. Abthlg.
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Selbstvertheidigung. — Zulässigkeit. — Jagd-
berechtigter. — Fremde jagende Hunde. —
Berechtigung zur Tödtnug.
DercoäccivilschließtdieSelbstvertheidigung
zur Abwehr von Schaden zwar nicht aus, ge-
stattet dieselbe aber nur insoweit, als sie zu
einer erf o lgrei ch e n Ab w ehr unbedingt erfor-
derlich ist.
Einem Jagdberechtigten ist es daher nach dem
c o d e civil nicht ohne Weiteres gestattet,
frcnide, in seinem Jagdbezirke jagende
Hunde zu tödten.
Müller und Gen. — Dewerischas.
So erkannt unter Zurückweisung der gegen das Urtheil
des Landgerichts zu Aachen vom 30. Dezember 1896 ein-
gelegten Berufung aus folgenden
Gründen:
Die Beklagten haben die bereits in ersterJnstauz widerlegte
Einrede, daß der Beklagte Stoll auf Grund des § 9 Nr. 2
der Generalgouvernements-Verordnung vom 18. August 1814
zur Tödtung des Hundes des Klägers berechtigt gewesen sei
und dieserhalb dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz
nicht zustehe, in dieser Instanz nicht wiederholt. Es steht
andererseits auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
fest und ist nunmehr auch unbestritten, daß der Beklagte Stoll
den Hund des Klägers erschossen, daß er dies im Aufträge
des Beklagten Müller gethan und daß Müller auf dem Terrain,
auf welchem die Tödtung erfolgte, jagdberechtigt war.
Es entsteht daher nur die Frage, ob der Beklagte Müller
als Jagdberechtigter und der Beklagte Stoll als dessen Beauf-
tragter in diesen Eigenschaften die Berechtigung hatten, den
Hund des Klägers zu tödten, sodaß diese Schädigung des
Klägers civilrechtlich keine unerlaubte Handlung darstellt.
Dieses ist nach Lage der Sache zu verneinen.
In Uebereinstimmung mit den Ausführungen des ersten
Richters ist anzuerkennen, daß das bürgerliche Gesetzbuch keine
Bestimmungen über das Recht der Selbstvertheidigung enthält,