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Art. 578 und folg, des B. G.-B. und des § 94 der Grundb..
Ordn. Dieselbe war für begründet zu erachten.
Nach anerkannter Rechtsprechung (vergl. die Ausführungen
in dem reichsgerichtlichen Urtheile, Rhein. Archiv, Bd. 80. 3
S. 120) ist der Nutznießer einer Vermögensmasse befugt, die
zu derselben gehörigen Forderungen auch dann einzuziehen,
wenn es sich um verzinsliche Hypothekenforderungen handelt.
Ist aber der Nutznießer zur Einziehung und Entgegennahme
der hypothekarisch gesicherten Forderung befugt, so ist er auch
als berechtigter Zahlungsempfänger zur Ausstellung einer
Quittung befugt. Nach § 94 der Grundb.-Ordn. bedarf es
zur Begründung des Löschungsantrages der Vorlage der von
dem Gläubiger ertheilten Quittung oder Löschungsbewilligung.
Die Vorinstanzen sind nun der Meinung, daß der Nutznießer
um deswillen eine Löschungsbewilligung nicht ertheilen könne,
weil er nicht der Gläubiger der Forderung sei. Dieser Auf-
fassung kann nicht beigetreten werden.
Der Z 94 der Grundb.-Ordn. steht auf demselben Stand-
punkte wie der § 108 Th. I. Tit. 13 des Allg. Landrechts,
wonach die Legitimation zur Empfangnahme einer eingetragenen
Forderung auch zur Löschungsbewilligung genügt (vergl. Entsch.,
des Kammerger., Bd. 2 S. 138). Ist daher der Nutznießer
kraft Gesetzes zur Einziehung einer einzelnen Forderung ermächtigt,
so gilt er auch in Gemäßheit des § 94 der Grundb.-Ordn.
als befugt, Löschungsbewilligung zu ertheilen, denn wenn,
wie das Landgericht ausführt, der Nutznießer kraft eigenen
Rechts zur Einziehung befugt ist, so ist dieses Recht doch
weiter Nichts, als ein Ausfluß der in dem Nutznießungsrechte
enthaltenen Befugnisse. Ist aber in dem Einziehungsrechte
auch das Recht enthalten, Quittung über die eingezogene Post
zu ertheilen, so handelt der Nutznießer bei der Löschungsbewil-
ligung im Sinne des § 94 der Grundb.-Ordn. als gesetzlich legi-
timirter Vertreter des Gläubigers. Die entgegengesetzte Annahme
würde zu einer rechtlich völlig unhaltbaren Stellung des
Hypothekenschuldners führen, der einerseits auf Erfordern des
Nutznießers zur Zahlung der Hypothekenforderung verpflichtet,
andererseits aber nicht berechtigt wäre, auf Grund der Quittung
und Löschungsbewilligung des berechtigten Zahlungsempfängers
die Löschung herbeizuführen.
IV. Senat. Beschluß vom 9. Februar 1898.