1. Abthlg.
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Grundstücke. Zufolge notarieller Schuld- und Pfandverschreibungs-
urkunde vom 20. Dezember 1884 verschuldeten der genannte
Joh. Kröll und dessen inzwischen verstorbene Ehefrau, an deren
Stelle die obigen 5 Kinder getreten sind, dem Weber Wilh.
Heinr. Jakobs zu Geneicken ein baares verzinsliches Darlehn
von 1200 Mk. Auf Grund der Schuldurkunde fand am
22. Dezember 1884 die hypothekarische Eintragung statt.
Durch notarielles Testament vom 14. August 1891 hat der
Gläubiger Jakobs über sein Vermögen zu Gunsten verschiedener
Verwandten dem Eigenthume nach verfügt, indessen seiner Ehe-
frau die lebenslängliche kautionsfreie Nutznießung an seinem
ganzen Vermögen vermacht. Nach dem Tode ihres Ehemannes
hat die Wittwe Jakobs in ihrer Eigenschaft als Erbin und
Rechtsnachfolgerin ihres Mannes die Erneuerung der hypothe-
karischen Eintragung beantragt und ist die Eintragung am
19. Dezember 1894 erfolgt. Bei der Anlegung des Grund-
buchs für die Gemeinde Schiefbahn wurde die Hypothek auf
den Namen des Wilh. Heinr. Jakobs eingetragen und in der
Spalte „Veränderungen" die Erneuerung der hypothekarischen
Eintragung zu Gunsten der Wittwe Jakobs vermerkt. In
einer von Notar Lückerath beglaubigten Privaturkunde vom
27. Juli 1897 hat Wittwe Jakobs die Löschung' obiger, in-
zwischen ausbezahlter Post von 1200 Mk. bewilligt und Joh.
Kröll für sich und als Vertreter seiner Kinder die Löschung
beantragt. Dem vom Notar Lückerath dem Kgl. Amtsgerichte
zu Viersen eingereichten Löschungsgesuche war beigefügt die
Schuldurkunde, das erwähnte Testament, der Löschungsantrag
nebst Löschungsbewilligung und eine am 23. Juli 1897 vom
Kgl. Amtsgerichte zu Rheydt ausgestellte Erbbescheinigung,
Inhalts deren der mehrerwähnte Wilh. Heinr. Jakobs keine
Vorbehaltserben hinterlassen hat.
Durch Verfügung vom 19. August 1897 hat das Amts-
gericht die Löschung abgelehnt, weil die Wittwe Jakobs als
Nutznießerin zur Löschungsbewilligung allein nicht berechtigt
sei und es daher noch der zustimmenden Erklärung der Erben
des verstorbenen Jakobs bedürfe. Die vom Notar Lückerath
Namens der Eigenthümer eingelegte Beschwerde ist durch Be-
schluß des Kgl. Landgerichts zu Düsseldorf vom 10. Novem-
ber 1897 kostenfällig zurückgewiesen worden. Die gegen diesen
Beschluß eingelegte weitere Beschwerde rügt Verletzung der