Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

5.36. Pfändung. - Belassung der Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners. - Erwerb durch Dritte. - Art. 2279 des B. G.-B.

1. Slbthlg.

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Pfändung. — Belastung der Pfandstücke im
Gewahrsam des Schuldners« — Erwerb dnrch
Dritte. - Art. 2279 des B. G.-B.
Derjenige, welcher gepfändete, im Besitze des
Schuldners belassene Mobilargegenstände
von diesem in gutem Glauben erwirbt, ge-
nießt dem pfändenden Gläubiger gegenüber
den Schutz des Art. 2279 des B. G.-B.
Birwe — Pütz.
Am 17. April 1897 ließen die Eheleute Wirtz bei ihrem
Schuldner Lindner zu Düsseldorf zwei Pferde mit Geschirr,
einen Wagen und andere Gegenstände pfänden. Diese Gegen-
stände wurden am 22. April 1897 auf Betreiben der Firma
Lob und Klucken weiter gepfändet. Der Kaufmann Pütz zu
Düsseldorf, welcher behauptete, die Pfandstücke vor der An-
schlußpfändung von Lindner im Einverständnisse der Eheleute
Wirtz gekauft zu haben, verkaufte dieselben am 27. April 1897
an den Fuhrunternehmer Birwe zu Düsseldorf. Dieser Verkauf
wurde wieder rückgängig gemacht und Birwe verpflichtete sich,
die Sachen zurückzugeben. Da Letzterer dieser Verpflichtung
nicht nachkam, erhob Pütz gegen ihn beim Landgericht zu
Düsseldorf Klage auf Herausgabe. Nach der Klagezustellung
lieferte der Beklagte die Gegenstände an den Gerichtsvollzieher
aus. Durch Urtheil vom 28. Juli 1897 hat das Landgericht
den Beklagten dem Klageanträge gemäß verurtheilt. Die gegen
dieses Urtheil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der Verkauf, welcher über die mit gegenwärtiger Klage
begehrten Gegenstände zwischen den Parteien geschlossen worden
ist, ist mit gegenseitiger Zustimmung rückgängig gemacht worden.
Beklagter hat, wie er selbst zugibt, sich verpflichtet, die Gegen-
stände an den Kläger zurückzuliefern. Dieser Verpflichtung hat
Beklagter nicht entsprochen, er hat vielmehr die Gegenstände
an den Gerichtsvollzieher herausgegeben. Durch die Heraus-
gabe an den Gerichtsvollzieher würde aber der Beklagte nur
Archiv 93. Bd. 3. Heft. Erste Abtheilung. 8

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