Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

1. Abthlg.

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Ehefrau Kayser — Has.
So entschieden unter Zurückweisung der gegen den Be-
schluß des Landgerichts zu Elberfeld vom 16. Dezember 1897
eingelegten weiteren Beschwerde aus folgenden
Gründen:
Zunächst kann es keinem Bedenken unterliegen, daß in
materieller Hinsicht die vom Vorderrichter angeordnete Löschung
der durch einstweilige Verfügung des Kgl. Landgerichts zu
Köln vom 14. Juli 1897 angeordneten Eintragung einer Ver-
fügungsbeschränkung im Grundbuche von Elberfeld-Stadt ge-
rechtfertigt war. Nach § 815 der Civ.-Proz.-Ordn. finden auf
die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere
Verfahren die Vorschriften über das Arrestverfahren entsprechende
Anwendung und es ist demgemäß auch Art. 809 Abs. 3 a.
a. O. maßgebend, welcher bestimmt, daß die Vollziehung deS
Arrestes vor der Zustellung des Arrestbefehles an den Schuld-
ner zulässig, jedoch ohne Wirkung ist, wenn die Zustellung
nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung erfolgt. Die
Vollziehung der einstweiligen Verfügung hat aber im unter-
gebenen Falle durch die Eintragung vom 20. Juli 1897 statt-
gefunden, während die Zustellung an die Eheleute Has bezw.
an deren Prozeßbevollmächtigten erst am 29. Juli 1897 erfolgt
ist u. s. w. (folgen hier nicht interessirende Erörterungen).
Es entsteht daher die weitere Frage, ob auch in formeller
Beziehung der angefochtene Beschluß als gerechtfertigt erscheint.
In dieser Hinsicht sucht die Beschwerde zunächst auszuführen,
daß der Vorderrichter mit Unrecht das Kgl. Amtsgericht zu
Elberfeld als das Vollstreckungsgericht angesehen habe, da die
Vollstreckung durch das Kgl. Landgericht zu Köln erfolgt sei.
Auch dieser Angriff ist verfehlt, da das Vollstreckungsgericht
für einstweilige Verfügungen sich aus den 88 815 und 808
der Civ.-Proz.-Ordn. nach den allgemeine» Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung ergibt (vergl. Entsch. des Reichsger.,
Bd. 36 S. 390). Da es sich um eine Vollstreckung in ein
Grundstück handelt, ist daher nach 8 755 als Vollstreckungs-
gericht im Sinne der Eivilprozeßordnung das Amtsgericht zu-
ständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Nach
ß 757 bestimmt sich zwar die Zwangsvollstreckung in das un-

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