5.35.
Einstweilige Verfügung. - Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch. - Vollstreckungsgericht. - Löschung auf Grund des § 809 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ordn.
i. Abthlg.
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späteren Termine, auf welche die Sache auf Antrag der Be-
klagten Wittwe Bayer' oder der Klägerin vertagt worden ist,
vertreten gewesen. Die Klägerin hat zwar dem Rechtsanwalt
Wiehl zu Koblenz als dem Prozeßbevollmächtigten der Ehe-
leute Knorzen in erster Instanz unter dem 16. März 1897
einen Schriftatz zustellen lassen, dagegen die Eheleute Knörzen
zu keinem der späteren Verhandlungstermine, insbesondere nicht
zu dem Termine vom 30. Dezember 1897, in welchem sie den
Erlaß eines Versäumnißurtheils gegen Eheleute Knörzen bean-
tragt hat, geladen. Eine Ladung der Eheleute Knörzen zu
diesem Termine wäre aber nach den 88 300 und 504 Abs. 1
der Civ.-Proz.-Ordn. erforderlich gewesen, da der § 300 Abs. 2,
wie sich aus der allgemeinen Fassung ergibt, auf jeden Fall
der Vertagung und nicht blos auf eine Vertagung in den drei
in dem ß 300 besonders vorgesehenen Fällen Anwendung
findet (vergl. Gaupp, Civilprozeßordnung, Bd. 1 S. 617
Anmerk. II Abs. 2; Wilmowski-Levy Anmerk. 6; Seuffert
Anmerk. 2; Plank 2, 358; anderer Meinung: Struckmann-
Koch, Anmerk. 5 zu Z 300 der Eiv.-Proz.-Ordn.). Dem
Anträge auf Erlassung des Versäumnißurtheils konnte daher
nicht stattgegeben werden.
IV. Senat. Sitzung vom 8. Januar 1898.
Rechtsanwalt: Jonen I.
Einstweilige Verfügung. — Eintragung einer
Berfügnngsbeschränknng im Grundbuch. - Voll-
strecknngsgericht. — Löschung ans Grund des
Z 809 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ordn.
Für einstweiligeVerfügungen, welche dieEin-
tragung einer Verfügungsbeschränkung im
Grundbuche anordnen, ist das Amtsgericht,
in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist,
das Voll st reck ungsgcricht und als solches z u -
ständig, über den Antrag aufLöschung wegen
Unstatthaftigkeit auf Grund des 8 809 Abs. 2
der Civ.-Proz.-Ordn. zu entscheiden.