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Polizeiverordnung. - Schuldhafte Nichtbefolgung. - Haftung für Schaden
1. «bthlg.
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der Gefängnißstrafe und dem Unfall kein solcher Zusammen-
hang besteht.
Was sodann die Ausführung des Beklagten betrifft, er
würde ohne den Unfall sein Diensteinkommen während der
Strafverbüßung weiter beziehen und es sei unbillig, daß er
jetzt schlechter behandelt werden sollte, wie in jenem Falle, so
steht dem entgegen, daß Beklagter nach der unbestritten ge-
bliebenen Behauptung des Klägers, die sich übrigens auch mit
dem betreffenden Inhalte der von den Parteien in Bezug ge-
nommenen, vom Kläger überreichten Urtheile deckt, im Tage-
lohn beschäftigt war und also nur für die Tage, an denen er
wirklich für Kläger arbeitete, entlöhnt wurde.
Schließlich ist nicht, wie Beklagter will, anzunehmen, daß
bei Veränderung der Umstände das Recht, die Rentenzahlung
einzustellen, seine Wirksamkeit statt mit dem Tage der Klage-
zustellung erst mit dem der Rechtskraft des darauf ergehenden
Urtheils äußere und daß demnach die Aberkennung erst von
letzterem Tage an auszusprechen sei. Dem steht, wie auch das
bei Eger, eisenbahnrechtl. Entsch., Bd. 1 S. 121 abgedruckte
Urtheil des Reichsgerichts zutreffend ausführt, die Erwägung
entgegen, daß dann die Rechte und Pflichten beider Parteien
von der zufälligen Dauer des Rechtsstreits abhängig wären,
indem es dem Rentenempfänger erleichtert wäre, durch Prozeß-
verschleppung sich auf Kosten des Unternehmers zu bereichern.
Dies kann ebenso wenig die Absicht des Gesetzes sein, als
umgekehrt die zeitliche Hinausschiebung einer Rentenerhöhung
für den Fall, daß Ereignisse eintreten, welche zu Gunsten des
Berechtigten eine solche rechtfertigen.
I. Senat. Sitzung vom 4. Januar 1898.
Rechtsanwälte: Jonen I — Rieth.
Polizeiverordnung. — Schuldhafte Nichtbefolgnng.
— Haftung für Schaden.
Derjenige, welcher schuldhafter Weise den
durch eine Polizeiverordnung gegebenen
Vorschriften nicht nachkommt, ist für den da-
durch verursachten Schaden civilrechtlich ver-
antwortlich.