Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 62, Abth. 1 = N.F. Bd. 55, Abth. 1 (1869))

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sich rectisicirt, wie wenn im Contexte das Datum des zuge-
stellten Urtheils direct und ohne Bezugnahme auf das Jahr
der Handlung angegeben gewesen wäre, — eine Weise der
Ermittelung des wahren Datum's einer Urkunde, der ein
gesetzliches Hinderniß nicht im Wege steht;
I. E., daß aber auch abgesehen von dieser Lösung der
Frage die Einrede der Peremtion in der Stellung des ur-
sprünglichen Schuldners durch dessen wiederholte Anerkennt-
nisse vom 29. October 1830 und 29. Juni 1837 aufgehoben
ist, und also auch von Niemanden mehr geltend gemacht
werden kann, der, um zur Contestation der appellantischen
Forderung legitimirt zu sein, in jene Stellung eintreten muß;
daß dieses aber hinsichtlich beider Appellaten und Contcstan-
ten Graus und Becker der Fall ist, da der Erstere, wenn
auch nur Beneficiar-Erbe des ursprünglichen Schuldners,
doch Erbe ist, und im vorliegenden Falle als Erbe handelt,
nicht aber persönliche Ansprüche verfolgt, und der Letztere,
für seine hypothekarische Forderung durch die ihm zu Theil
gewordene höhere Locirung gesichert, als Hypothekar-Gläubi-
ger bei der Locirung der Appellanten ohne Interesse ist, als
Inhaber von Chirographar-Forderungen aber nur die Rechte
seines Schuldners ausüben kann;
I. E., auf die weiterhin vorgeschützte Einrede der Ver-
jährung der Forderung: — daß zwar seit dem letzten Aner-
kenntnisse vom 29. Juni 1837 bis zu demjenigen Acte, durch
welchen die Appellanten ihre Forderung in formeller Weise
geltend gemacht haben, d. h. bis zu ihrer Production vom
21. November 1868 mehr als 30 Jahre verflossen sind; —
daß jedoch das dermalige Collocations-Verfahren an die auf
Anstehen eines andern Gläubigers im Jahre 1854 eingelei-
tete und durchgeführte Subhastation sich anschließt, und also
die Frage sich erhebt, ob nicht, wie die Appellanten behaup-
ten, diesem letztem Verfahren eine die Verjährung zu Gun-
sten sämmtlicher Hypothekar-Gläubiger unterbrechende Wir-
kung bekzulegen sei;
I. E., daß in der That das Subhastations-Verfahren
nicht einen lediglich zwischen dem Schuldner resp. Drittbesitzer
und dem Extrahenten verlaufenden, sondern einen zugleich
alle Hypothekar-Gläubiger als wesentliche Parteien ergrei-
fenden Executions-Prozeß darstellt; daß diese Gemeinschaft-
lichkeit nicht bloß in der Natur des Verfahrens und seinem
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