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Drittes Hauptstück.
Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§. 64.
Von der Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt.
§. 1411. Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem
solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes
die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das
Recht aufgehoben wird.
Aus dem Begriffe eines Rechtes ergibt sich schon, daß, wo dem
Einen ein Recht zusteht, dem Andern eine Verbindlichkeit oder Rechtspflicht ¬
obliege; beyde Begriffe sind unzertrennlich, daher muß mit dem
Setzen des einen auch der andere gesetzt, und mit dem Aufheben des
einen auch der andere aufgehoben werden; nur denkt man sich zuweilen
die Aufhebung des Rechtes, zuweilen aber die Aufhebung der Verbindlichkeit ¬
als vorausgehend; das Erste ist der Fall bey der Entsagung und
der Verjährung; das Andere bey der Zahlung und Compensation. Das
Gesetz erwähnt bald nur die Aufhebung des Rechtes, bald nur die
Aufhebung der Verbindlichkeit, ohne dadurch einen wesentlichen Unterschied ¬
anzudeuten.
Es gibt allgemeine und besondere Aufhebungsarten. Die allgemeinen ¬
Aufhebungsarten sind: 1) die Zahlung, 2) die Compensation, ¬
3) die Entsagung, 4) die Vereinigung, 5) der Untergang der
Sache, 6) der Tod, 7) der Verlauf der Zeit, 8) die Verjährung.
Die ersten sieben werden in dem gegenwärtigen Hauptstücke abgehandelt, ¬
die Verjährung aber in dem folgenden. Die besonderen Aufhebungsarten, ¬
welche bey einigen Rechtsverhältnissen vorkommen, sind
bereits bey der Erörterung derselben auseinander gesetzt worden.
§. 65.
1) Zahlung.
§. 1412. Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die
Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu
leisten schuldig ist, aufgelöͤset (§. 469).