fullscreen : Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte, nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (500)

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Drittes  Hauptstück.
Von  Aufhebung  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten.
§.  64.
Von  der  Aufhebung  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  überhaupt.
§.  1411.  Rechte  und  Verbindlichkeiten  stehen  in  einem
solchen  Zusammenhange,  daß  mit  Erlöschung  des  Rechtes
die  Verbindlichkeit,  und  mit  Erlöschung  der  letzteren  das
Recht  aufgehoben  wird.
Aus  dem  Begriffe  eines  Rechtes  ergibt  sich  schon,  daß,  wo  dem
Einen  ein  Recht  zusteht,  dem  Andern  eine  Verbindlichkeit  oder  Rechtspflicht ¬
  obliege;  beyde  Begriffe  sind  unzertrennlich,  daher  muß  mit  dem
Setzen  des  einen  auch  der  andere  gesetzt,  und  mit  dem  Aufheben  des
einen  auch  der  andere  aufgehoben  werden;  nur  denkt  man  sich  zuweilen
die  Aufhebung  des  Rechtes,  zuweilen  aber  die  Aufhebung  der  Verbindlichkeit ¬
  als  vorausgehend;  das  Erste  ist  der  Fall  bey  der  Entsagung  und
der  Verjährung;  das  Andere  bey  der  Zahlung  und  Compensation.  Das
Gesetz  erwähnt  bald  nur  die  Aufhebung  des  Rechtes,  bald  nur  die
Aufhebung  der  Verbindlichkeit,  ohne  dadurch  einen  wesentlichen  Unterschied ¬
  anzudeuten.
Es  gibt  allgemeine  und  besondere  Aufhebungsarten.  Die  allgemeinen ¬
  Aufhebungsarten  sind:  1)  die  Zahlung,  2)  die  Compensation, ¬
  3)  die  Entsagung,  4)  die  Vereinigung,  5)  der  Untergang  der
Sache,  6)  der  Tod,  7)  der  Verlauf  der  Zeit,  8)  die  Verjährung.
Die  ersten  sieben  werden  in  dem  gegenwärtigen  Hauptstücke  abgehandelt, ¬
  die  Verjährung  aber  in  dem  folgenden.  Die  besonderen  Aufhebungsarten, ¬
  welche  bey  einigen  Rechtsverhältnissen  vorkommen,  sind
bereits  bey  der  Erörterung  derselben  auseinander  gesetzt  worden.
§.  65.
1)  Zahlung.
§.  1412.  Die  Verbindlichkeit  wird  vorzüglich  durch  die
Zahlung,  das  ist,  durch  die  Leistung  dessen,  was  man  zu
leisten  schuldig  ist,  aufgelöͤset  (§.  469).
            
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