25. Richterliche Handlungen
432
ten Ländereien befinden, zufallen sollen; und somit liegt
in der eben erwähnten klägerischen Darstellung, und namentlich =
in dem Verlangen einiger einzelner
Sachen, Kraft jenes lezten Willens, an und
für sich nur eine Berufung auf eine Singular=Succession.
Dabei muß denn auch die Untersuchung: — ob wegen
der, in der Disposition vorkommenden Worte, Testament =
und Erbeseinsetzung, und wegen des, in der
Klage anderweit gebrauchten unbestimmten Ausdruckes
väterliches Erbe, der Haeres in Re certa institutus, ¬
nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts, hier
als Universal=Successor zu betrachten sei, — an dieser
Stelle schon um deswillen übergangen werden, weil es
zunächst noch nicht auf die Rechtmäßigkeit der klägerischen
Intention, sondern vielmehr darauf ankömmt, welches
Rechtsmittel, nach der gewählten Behandlung dieser
Sache, anzunehmen stehe; und hiefür ist es, bei der
Bestimmung der Gattung des, für die klägerischen ¬
Pupillen verfolgten Rechtsverhältnisses, ¬
unstreitig genügend, daß die Qualität eines Universal=Erben, ¬
welche bei den Haeredibus ex Re
certa scriptis zwar vorhanden sein kann, nicht aber
in jedem Falle nothwendig denselben beigelegt werden muß,
L. 13. C. de haered. instit.
für den Vater der klägerischen Pupillen nirgends mit
Bestimmtheit in Anspruch genommen wird;
daher von dem Richter der einfache, für die Einfoderung
der einzelnen vermachten Sachen an und für sich genugende =
Gesichtspunct, so lange angenommen werden darfals =
Solches mit den libellirten Zwecken und mit der
übrigen Darstellung vereinbar ist. Im Uebrigen aber
wird sich aus dem ganzen Verfolge der jetzigen Erörterung =
von selbst ergeben, daß die erwähnten, an sich
vielleicht ein Bedenken erregenden Ausdrücke, in der Verbindung ¬
mit allen sonstigen vorliegenden Umständen keinen ¬
rechtlichen Zweifel begründen können.