Inhaltsverzeichnis : Bergmann, Friedrich Christian: Beiträge zur Einleitung in die Praxis der Civilprocesse vor deutschen Gerichten

25.  Richterliche  Handlungen
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ten  Ländereien  befinden,  zufallen  sollen;  und  somit  liegt
in  der  eben  erwähnten  klägerischen  Darstellung,  und  namentlich =
  in  dem  Verlangen  einiger  einzelner
Sachen,  Kraft  jenes  lezten  Willens,  an  und
für  sich  nur  eine  Berufung  auf  eine  Singular=Succession.
Dabei  muß  denn  auch  die  Untersuchung:  —  ob  wegen
der,  in  der  Disposition  vorkommenden  Worte,  Testament =
  und  Erbeseinsetzung,  und  wegen  des,  in  der
Klage  anderweit  gebrauchten  unbestimmten  Ausdruckes
väterliches  Erbe,  der  Haeres  in  Re  certa  institutus, ¬
  nach  den  Grundsätzen  des  gemeinen  Rechts,  hier
als  Universal=Successor  zu  betrachten  sei,  —  an  dieser
Stelle  schon  um  deswillen  übergangen  werden,  weil  es
zunächst  noch  nicht  auf  die  Rechtmäßigkeit  der  klägerischen
Intention,  sondern  vielmehr  darauf  ankömmt,  welches
Rechtsmittel,  nach  der  gewählten  Behandlung  dieser
Sache,  anzunehmen  stehe;  und  hiefür  ist  es,  bei  der
Bestimmung  der  Gattung  des,  für  die  klägerischen ¬
  Pupillen  verfolgten  Rechtsverhältnisses, ¬
  unstreitig  genügend,  daß  die  Qualität  eines  Universal=Erben, ¬
  welche  bei  den  Haeredibus  ex  Re
certa  scriptis  zwar  vorhanden  sein  kann,  nicht  aber
in  jedem  Falle  nothwendig  denselben  beigelegt  werden  muß,
L.  13.  C.  de  haered.  instit.
für  den  Vater  der  klägerischen  Pupillen  nirgends  mit
Bestimmtheit  in  Anspruch  genommen  wird;
daher  von  dem  Richter  der  einfache,  für  die  Einfoderung
der  einzelnen  vermachten  Sachen  an  und  für  sich  genugende =
  Gesichtspunct,  so  lange  angenommen  werden  darfals =
  Solches  mit  den  libellirten  Zwecken  und  mit  der
übrigen  Darstellung  vereinbar  ist.  Im  Uebrigen  aber
wird  sich  aus  dem  ganzen  Verfolge  der  jetzigen  Erörterung =
  von  selbst  ergeben,  daß  die  erwähnten,  an  sich
vielleicht  ein  Bedenken  erregenden  Ausdrücke,  in  der  Verbindung ¬
  mit  allen  sonstigen  vorliegenden  Umständen  keinen ¬
  rechtlichen  Zweifel  begründen  können.
            
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