Volltext : Beck, Berthold: Zehn Abhandlungen zum neuen österreichischen Civilprocessrecht

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Wie  im  vorbereitenden  Verfahren  über  die  in  den  vorbereitenden -
  Schriftsätzen  geltend  gemachten  Ansprüche  und
Gegenansprüche  nicht  hinausgegangen  werden  darf,  die  Parteien -
  aber  zur  Begründung  und  Bekämpfung  dieser  Ansprüche
vor  dem  beauftragten  Richter  alle  thatsächlichen  Behauptungen -
  und  Beweise  vorbringen  können,  welche  in  den  vorbereitenden -
  Schriftsätzen  nicht  angeführt  sind  (§  252  Abs.  1),
ebenso  dürfen  im  Berufungsverfahren  zwar  neue  Ansprüche
nicht  gestellt  und  neue  Einreden  nicht  erhoben,  aber  alle
zur  Begründung  und  Bekämpfung  der  in  erster  Instanz  abgeurtheilten -
  Ansprüche  und  Gegenansprüche  geeigneten,  bisher
nicht  verhandelten  Thatsachen  und  Beweise  geltend  gemacht
werden.
III.  Die  Berufungsinstanzen.
Die  Berufung  gegen  die  von  den  LandesKreis -
 -
  Handels-  und  Seegerichten
in  erster
Instanz
und  von  einem  Mitgliede  dieser  Gerichtshöfe  als  Einzelrichter -
  (Art.  XIV  Z.  1  E.  G.  zur  J.  N.)  gefällten  Urtheile
werden  von  den  übergeordneten  Oberlandesgerichten  (§  4
J.  N.),  die  Berufungen  gegen  die  von  den  Bezirksgerichten
geschöpften,  den  Bezirksgerichten  für  Handels-  und  Seesachen
(§  2  J.  N.)  und  den  Bezirksgerichten  in  Ausübung  der  Handels-, -
  See-  und  Berggerichtsbarkeit  gefällten  und  dementsprechend -
  bezeichneten  (§§  226  Abs.  2,  417  Z.  1,  446,  487
Abs.  1)  Urtheile  werden  von  den  übergeordneten  LandesKreis-*), -
  Handels-  und  Handels-  und  Seegerichten  (§  3  J.  N.)
in  zweiter  Instanz  verhandelt  und  entschieden*)  (§  21
Z.  2  G.  O.).
*)  Eine  zweite  Analogie  enthalten  die  §§  262  :  486.  In  der  b.  h.  C.  P.  O.
(§  319)  wird  die  Ergänzung  oder  Wiederholung  einer  in  erster  Instanz  erfolgten ¬
  Beweisaufnahme  vor  dem  Berufungsgerichte  geradezu  davon  abhängig
gemacht,  dass  die  Voraussetzungen  eintreten,  „unter  welchen  das  Processgericht -
  erster  Instanz  die  Ergänzung  oder  Wiederholung  der  durch  einen
beauftragten  oder  ersuchten  Richter  erfolgten  Beweisaufnahme  verordnen ¬
  kann“.
Im  §  4  J.  N.  ist  an  die  Handels-  und  Seegerichte  vergessen.
Vgl.  dagegen  §§  2  und  3  J.  N.  —  Das  Obersthofmarschallamt  behält  seine
Zuständigkeit  und  das  bisherige  Processverfahren  Art.  III  E.  G.
zur  J.  N.
3)  Die  Berufung  gegen  die  in  Ausübung  der  Handels-  und  Seegerichtsbarkeit ¬
  oder  in  Angelegenheiten  des  Bergbaues  gefällten  und  entsprechend ¬
  bezeichneten  Urtheile  der  Bezirksgerichte  geht  an  die  Handelssenate ¬
  und  an  die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  Bergsachen
gebildeten  Senate  der  Landes-  und  Kreisgerichte.
Berufungsinstanz  gegen  die  vom  Oberlandesgerichte  als  erste
Instanz  gefällten  Urtheile  im  Syndicatsprocesse  ist  der  Oberste  Gerichtshof
§  600.  (Vgl.  dagegen  §§  532  und  535).  —  Berufungsinstanz  gegen  die  von
            
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