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Wie im vorbereitenden Verfahren über die in den vorbereitenden -
Schriftsätzen geltend gemachten Ansprüche und
Gegenansprüche nicht hinausgegangen werden darf, die Parteien -
aber zur Begründung und Bekämpfung dieser Ansprüche
vor dem beauftragten Richter alle thatsächlichen Behauptungen -
und Beweise vorbringen können, welche in den vorbereitenden -
Schriftsätzen nicht angeführt sind (§ 252 Abs. 1),
ebenso dürfen im Berufungsverfahren zwar neue Ansprüche
nicht gestellt und neue Einreden nicht erhoben, aber alle
zur Begründung und Bekämpfung der in erster Instanz abgeurtheilten -
Ansprüche und Gegenansprüche geeigneten, bisher
nicht verhandelten Thatsachen und Beweise geltend gemacht
werden.
III. Die Berufungsinstanzen.
Die Berufung gegen die von den LandesKreis -
-
Handels- und Seegerichten
in erster
Instanz
und von einem Mitgliede dieser Gerichtshöfe als Einzelrichter -
(Art. XIV Z. 1 E. G. zur J. N.) gefällten Urtheile
werden von den übergeordneten Oberlandesgerichten (§ 4
J. N.), die Berufungen gegen die von den Bezirksgerichten
geschöpften, den Bezirksgerichten für Handels- und Seesachen
(§ 2 J. N.) und den Bezirksgerichten in Ausübung der Handels-, -
See- und Berggerichtsbarkeit gefällten und dementsprechend -
bezeichneten (§§ 226 Abs. 2, 417 Z. 1, 446, 487
Abs. 1) Urtheile werden von den übergeordneten LandesKreis-*), -
Handels- und Handels- und Seegerichten (§ 3 J. N.)
in zweiter Instanz verhandelt und entschieden*) (§ 21
Z. 2 G. O.).
*) Eine zweite Analogie enthalten die §§ 262 : 486. In der b. h. C. P. O.
(§ 319) wird die Ergänzung oder Wiederholung einer in erster Instanz erfolgten ¬
Beweisaufnahme vor dem Berufungsgerichte geradezu davon abhängig
gemacht, dass die Voraussetzungen eintreten, „unter welchen das Processgericht -
erster Instanz die Ergänzung oder Wiederholung der durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter erfolgten Beweisaufnahme verordnen ¬
kann“.
Im § 4 J. N. ist an die Handels- und Seegerichte vergessen.
Vgl. dagegen §§ 2 und 3 J. N. — Das Obersthofmarschallamt behält seine
Zuständigkeit und das bisherige Processverfahren Art. III E. G.
zur J. N.
3) Die Berufung gegen die in Ausübung der Handels- und Seegerichtsbarkeit ¬
oder in Angelegenheiten des Bergbaues gefällten und entsprechend ¬
bezeichneten Urtheile der Bezirksgerichte geht an die Handelssenate ¬
und an die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Bergsachen
gebildeten Senate der Landes- und Kreisgerichte.
Berufungsinstanz gegen die vom Oberlandesgerichte als erste
Instanz gefällten Urtheile im Syndicatsprocesse ist der Oberste Gerichtshof
§ 600. (Vgl. dagegen §§ 532 und 535). — Berufungsinstanz gegen die von