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Siebentes Capitel. §. 109.
cesses, einer Erfindung der geistlichen Gerichte in Italien.
die es nie zur Lebensfähigkeit bringen konnte, obwohl sie
immer noch in den Lehrbüchern des gemeinen Processes
figurirt, aber so, dass schon über die Frage, unter welchen ¬
Voraussetzungen diese „Processar
zulässig sei.
allgemeiner Hader und vollkommene Rathlosigkeit herrscht.
Es ist aber eben die Tendenz der ganzen Erfindung lediglich ¬
die, für jede beliebige Klage, der es an der specifischen ¬
Qualification zum summarischen Process überhaupt ¬
und zum höchst summarischen Mandatsprocess insbesondere ¬
an und für sich fehlt, die Vortheile des Mandatsprocesses ¬
zu erschleichen durch eine Clausel des richterlichen ¬
Decrets auf die Klage, die als manifesta calumniatrix ¬
juris communis auf den ersten Blick schon
kraftlos und nichtig erscheint.
So viel mag genügen, um zu zeigen, wie nach verschiedenen ¬
Seiten hin die richtige Bestimmung der materiellen ¬
Qualification zur summarischen Cognition auch für
das Processsystem nicht ohne Bedeutung ist, dass aber
jedenfalls die Frage: welche Thatsachen zur haltbaren
Begründung oder nothdürftigen Substantiirung dieser
oder jener summarischen Klage angeführt werden müssen, ¬
nicht aus processualischen Regeln beantwortet werden
kann.
§. 109.
Ich habe nun, um eine gleich Anfangs aufgestellte
Bchauptung (§. 3. S. 10) zu rechtfertigen, nur noch zu
zeigen, dass in das Gebict der summarischen Processe
die Provocationes ad agendum gar nicht gehören, oder
dass diese Provocationen keine Rechtsmittel sind, mit
welchen durch Prima-facie-Cognition irgend ein Anspruch