Metadaten : Briegleb, Hans Carl: Einleitung in die Theorie der summarischen Processe

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Siebentes  Capitel.  §.  109.
cesses,  einer  Erfindung  der  geistlichen  Gerichte  in  Italien.
die  es  nie  zur  Lebensfähigkeit  bringen  konnte,  obwohl  sie
immer  noch  in  den  Lehrbüchern  des  gemeinen  Processes
figurirt,  aber  so,  dass  schon  über  die  Frage,  unter  welchen ¬
  Voraussetzungen  diese  „Processar
zulässig  sei.
allgemeiner  Hader  und  vollkommene  Rathlosigkeit  herrscht.
Es  ist  aber  eben  die  Tendenz  der  ganzen  Erfindung  lediglich ¬
  die,  für  jede  beliebige  Klage,  der  es  an  der  specifischen ¬
  Qualification  zum  summarischen  Process  überhaupt ¬
  und  zum  höchst  summarischen  Mandatsprocess  insbesondere ¬
  an  und  für  sich  fehlt,  die  Vortheile  des  Mandatsprocesses ¬
  zu  erschleichen  durch  eine  Clausel  des  richterlichen ¬
  Decrets  auf  die  Klage,  die  als  manifesta  calumniatrix ¬
  juris  communis  auf  den  ersten  Blick  schon
kraftlos  und  nichtig  erscheint.
So  viel  mag  genügen,  um  zu  zeigen,  wie  nach  verschiedenen ¬
  Seiten  hin  die  richtige  Bestimmung  der  materiellen ¬
  Qualification  zur  summarischen  Cognition  auch  für
das  Processsystem  nicht  ohne  Bedeutung  ist,  dass  aber
jedenfalls  die  Frage:  welche  Thatsachen  zur  haltbaren
Begründung  oder  nothdürftigen  Substantiirung  dieser
oder  jener  summarischen  Klage  angeführt  werden  müssen, ¬
  nicht  aus  processualischen  Regeln  beantwortet  werden
kann.
§.  109.
Ich  habe  nun,  um  eine  gleich  Anfangs  aufgestellte
Bchauptung  (§.  3.  S.  10)  zu  rechtfertigen,  nur  noch  zu
zeigen,  dass  in  das  Gebict  der  summarischen  Processe
die  Provocationes  ad  agendum  gar  nicht  gehören,  oder
dass  diese  Provocationen  keine  Rechtsmittel  sind,  mit
welchen  durch  Prima-facie-Cognition  irgend  ein  Anspruch
            
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