Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Königlich-Sächsischen Privatrechts (1)

Th.  l.  B.  II.  Abth.  II.  Kap.  II.  von  Forsten.  §.  236.  237.
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und  niedern  Jagd  bekannt  sind*).  Selbst  unter  der  hohen  Jagd
ist  aber  noch  nicht  das  Recht,  Fasanen  zu  hegen,  begriffen;  vielmehr ¬
  muß  dieses  besonders  erworben  sein*).
a)  Mand.  v.  8.  Nov.  1717.  (C.  A.  II.  611.)  nach  welchem  gehören  1)  zur  hohen ¬
  Jagd:  Bäre,  Bärinnen,  junge  Bäre,  Hirsche,  Stücken  Wild,  WildsKälber, ¬
  Tann=Hirsche,  Tann=Wild,  Tann=Wilds=Kälber,  Luchse,  Schwanen,
Trappen,  Kraniche,  Auerhähne,  Auerhühner,  Fasanhähne,  Fasanhühner,
Vocken;  2)  zur  mittlern:  Rehböcke,  Rehe,  Rehkälber,  hauende  Schweine,
angehende  Schweine,  Keyler,  Bachen,  Frischlinge,  Wölfe,  Birkhähne,  Haselhühner, ¬
  große  Brachvögel;  3)  zur  niedern:  Hasen,  Füchse,  Dachse,  Biber,
Teicher,  Seemeben,  Wasserhühner,  Wasserschneppen,  Fischotter,  Marder,
wilde  Katzen,  Elthiere,  Eichhörner,  Wiesel,  Hamster,  Schneppen,  Rebhühner,
wilde  Gänse,  wilde  Enten,  Reiher,  wilde  Tauben,  Kibitze,  Wachteln,  kleine
Brachvögel,  Ziemer,  Schnärren,  Amseln,  Drosseln,  Lerchen  und  andre  kleine
Vögel.  —  Die  jungen  Thiere  gehören  mit  den  alten  in  Eine  Klasse.  Ueber  das
Alter  dieser  Eintheilung  vgl.  Reinhard  in  Schott's  jur.  Wochenbl.  1772.
n.  16.
b)  Mand.  wegen  Aussetz=,  Heg=  und  Schieß=,  auch  Fangung  der  Fasanen  v.  7.
März  1741.  (C.  C.  A.  I.  1495.)  Man  vgl.  Ern.  Mart.  Chladenii  Diss.
de  iure  phasianorum  eorumque  banno.  Viteb.  1752,  4.
§.  237.
Die  Ausübung  des  Jagdrechts  ist  an  gewisse,  nach  dem  Unterschiede ¬
  seiner  Abstufungen  verschiedene  Jahreszeiten  gebunden*)
und  in  der  Regel  auf  den  eigenen  Grund  und  Boden  jedes
Jagdberechtigten  beschränkt*).  Die  Jagdfolge  oder  das  Recht,
das  auf  eigenem  Boden  angeschossene  Wild  auf  fremdem  Boden  zu
verfolgen*),  und  die  Koppeljagd  oder  Gemeinschaft  des  Jagdrechts ¬
  auf  einem  gewissen  Reviere*)  machen  jedoch  in  der  letztern
Hinsicht  Ausnahmen.
a)  Mand.  wegen  der  Jagdzeiten  v.  20.  Septbr.  1702.  (C.  A.  II.  599.)  und  Bef.
v.  5.  Jul.  1712.  (ib.  603.)  „Daß  mit  dem  Schießen  des  Roth-Wildprets  auf
den  ersten  Sonntag  nach  Trinitatis  der  Anfang  gemachet,  von  demjenigen  hingegen, ¬
  so  alten  Herkommens  nach  auf  Johannis  veraccordiret,  damit  auf  den
sechsten  Sonntag  nach  Trinitatis,  mit  dem  Reh-  u.  Schwarz-Wildpret  aber,
sammt  Exercirung  der  Nieder-Jagden,  und  was  darunter  gehörig,  auf  den
Tag  Egidii  (den  1.  September)  angefangen,  und  mit  allem  Jagen,  Schießen
und  Hetzen  auf  den  Sonntag  Invocavit  der  Schluß  und  Endigung  gemachet
werden  solle."  uebrigens  ist  wenigstens  der  terminus  a  quo  für  die  Niederjagd
nicht  so  unveränderlich,  daß  er  nicht  fast  in  jedem  Jahre  in  manchen  Bezirken
Haubolds  Lehrb.  3.  Aufl.
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