Th. l. B. II. Abth. II. Kap. II. von Forsten. §. 236. 237.
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und niedern Jagd bekannt sind*). Selbst unter der hohen Jagd
ist aber noch nicht das Recht, Fasanen zu hegen, begriffen; vielmehr ¬
muß dieses besonders erworben sein*).
a) Mand. v. 8. Nov. 1717. (C. A. II. 611.) nach welchem gehören 1) zur hohen ¬
Jagd: Bäre, Bärinnen, junge Bäre, Hirsche, Stücken Wild, WildsKälber, ¬
Tann=Hirsche, Tann=Wild, Tann=Wilds=Kälber, Luchse, Schwanen,
Trappen, Kraniche, Auerhähne, Auerhühner, Fasanhähne, Fasanhühner,
Vocken; 2) zur mittlern: Rehböcke, Rehe, Rehkälber, hauende Schweine,
angehende Schweine, Keyler, Bachen, Frischlinge, Wölfe, Birkhähne, Haselhühner, ¬
große Brachvögel; 3) zur niedern: Hasen, Füchse, Dachse, Biber,
Teicher, Seemeben, Wasserhühner, Wasserschneppen, Fischotter, Marder,
wilde Katzen, Elthiere, Eichhörner, Wiesel, Hamster, Schneppen, Rebhühner,
wilde Gänse, wilde Enten, Reiher, wilde Tauben, Kibitze, Wachteln, kleine
Brachvögel, Ziemer, Schnärren, Amseln, Drosseln, Lerchen und andre kleine
Vögel. — Die jungen Thiere gehören mit den alten in Eine Klasse. Ueber das
Alter dieser Eintheilung vgl. Reinhard in Schott's jur. Wochenbl. 1772.
n. 16.
b) Mand. wegen Aussetz=, Heg= und Schieß=, auch Fangung der Fasanen v. 7.
März 1741. (C. C. A. I. 1495.) Man vgl. Ern. Mart. Chladenii Diss.
de iure phasianorum eorumque banno. Viteb. 1752, 4.
§. 237.
Die Ausübung des Jagdrechts ist an gewisse, nach dem Unterschiede ¬
seiner Abstufungen verschiedene Jahreszeiten gebunden*)
und in der Regel auf den eigenen Grund und Boden jedes
Jagdberechtigten beschränkt*). Die Jagdfolge oder das Recht,
das auf eigenem Boden angeschossene Wild auf fremdem Boden zu
verfolgen*), und die Koppeljagd oder Gemeinschaft des Jagdrechts ¬
auf einem gewissen Reviere*) machen jedoch in der letztern
Hinsicht Ausnahmen.
a) Mand. wegen der Jagdzeiten v. 20. Septbr. 1702. (C. A. II. 599.) und Bef.
v. 5. Jul. 1712. (ib. 603.) „Daß mit dem Schießen des Roth-Wildprets auf
den ersten Sonntag nach Trinitatis der Anfang gemachet, von demjenigen hingegen, ¬
so alten Herkommens nach auf Johannis veraccordiret, damit auf den
sechsten Sonntag nach Trinitatis, mit dem Reh- u. Schwarz-Wildpret aber,
sammt Exercirung der Nieder-Jagden, und was darunter gehörig, auf den
Tag Egidii (den 1. September) angefangen, und mit allem Jagen, Schießen
und Hetzen auf den Sonntag Invocavit der Schluß und Endigung gemachet
werden solle." uebrigens ist wenigstens der terminus a quo für die Niederjagd
nicht so unveränderlich, daß er nicht fast in jedem Jahre in manchen Bezirken
Haubolds Lehrb. 3. Aufl.
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