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Erbfalls wieder veräußern, zur Eintragung des neuen Erwerbers =
als Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch keiner
vorherigen Eintragung der Erben als Besitzer. 3
Der Beleihung muß die Erblegitimation vorausgehen,
welche, dafern die Grund- und Hypothekenbehörde zugleich
der Gerichtsstand des Erblassers war, durch Production der
betreffenden letztwilligen Verordnung oder im Falle der Intestaterbfolge ¬
durch Beschaffung der zu Darlegung des Erbfalls ¬
erforderlichen (Pastoral=)Zeugnisse; wenn aber die Behörde ¬
des Erblassers eine andere war, durch ein von der letztern
ausgestelltes Erblegitimationsattest zu bewirken ist. *)
2) Durch Verjährung.
§. 98.
Wer sich nebst seinen Vorfahren 31 Jahre 6 Wochen
3 Tage lang im fehlerfreien Besitze eines Grundstücks befunden ¬
hat, oder wer zwar den Rechtstitel, durch welchen ein
Grundstück vom letzten Civilbesitzer auf einen andern gekom3) ¬
Hyp. Ges. §. 173. Ausf. Verordng. §. 62. Die Worte des Gesetzes: ¬
„mit keinen andern Schulden, als wie sie es ererbt haben" können
nach der Tendenz der ganzen Bestimmung nur von solchen Schulden, welche
die Erben während ihrer Besitzzeit auf das Grundstück gebracht haben, nicht
aber auch von Kaufgeldern, wegen deren sie sich beim Verkauf die Hypothek
vorbehalten, verstanden werden. Heyne Comment. Bd. II. S. 116.
Der Wegfall der Eintragung der Erben als Zwischenbesitzer in den zuvor
bemerkten Fällen entbindet nicht von der Verpflichtung zu Entrichtung des
Gesammt- oder Sterbelehngeldes, und anderer sonstiger Abentrichtungen,
insoweit ein Befugniß darauf in Fällen dieser Art rechtsgültig erworben ist.
Hyp. Ges. §. 175. — Dergleichen Lasten müssen jedoch in der 1sten Rubrik
des Folium im Grd. und Hb. eingetragen sein. s. o. §. 65. Nr. 4. Heyne
Comment. Bd. I. S. 58.
4) Mandat über die gesetzliche Allodialerbfolge v. 31. Januar 1829.
§. 112. bis 122.
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