Volltext : Merkel, Emil August: ¬Das gerichtliche Verfahren in Sachen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit nach königlich sächsischen Rechten

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Erbfalls  wieder  veräußern,  zur  Eintragung  des  neuen  Erwerbers =
  als  Besitzers  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  keiner
vorherigen  Eintragung  der  Erben  als  Besitzer.  3
Der  Beleihung  muß  die  Erblegitimation  vorausgehen,
welche,  dafern  die  Grund-  und  Hypothekenbehörde  zugleich
der  Gerichtsstand  des  Erblassers  war,  durch  Production  der
betreffenden  letztwilligen  Verordnung  oder  im  Falle  der  Intestaterbfolge ¬
  durch  Beschaffung  der  zu  Darlegung  des  Erbfalls ¬
  erforderlichen  (Pastoral=)Zeugnisse;  wenn  aber  die  Behörde ¬
  des  Erblassers  eine  andere  war,  durch  ein  von  der  letztern
ausgestelltes  Erblegitimationsattest  zu  bewirken  ist.  *)
2)  Durch  Verjährung.
§.  98.
Wer  sich  nebst  seinen  Vorfahren  31  Jahre  6  Wochen
3  Tage  lang  im  fehlerfreien  Besitze  eines  Grundstücks  befunden ¬
  hat,  oder  wer  zwar  den  Rechtstitel,  durch  welchen  ein
Grundstück  vom  letzten  Civilbesitzer  auf  einen  andern  gekom3) ¬
  Hyp.  Ges.  §.  173.  Ausf.  Verordng.  §.  62.  Die  Worte  des  Gesetzes: ¬
  „mit  keinen  andern  Schulden,  als  wie  sie  es  ererbt  haben"  können
nach  der  Tendenz  der  ganzen  Bestimmung  nur  von  solchen  Schulden,  welche
die  Erben  während  ihrer  Besitzzeit  auf  das  Grundstück  gebracht  haben,  nicht
aber  auch  von  Kaufgeldern,  wegen  deren  sie  sich  beim  Verkauf  die  Hypothek
vorbehalten,  verstanden  werden.  Heyne  Comment.  Bd.  II.  S.  116.
Der  Wegfall  der  Eintragung  der  Erben  als  Zwischenbesitzer  in  den  zuvor
bemerkten  Fällen  entbindet  nicht  von  der  Verpflichtung  zu  Entrichtung  des
Gesammt-  oder  Sterbelehngeldes,  und  anderer  sonstiger  Abentrichtungen,
insoweit  ein  Befugniß  darauf  in  Fällen  dieser  Art  rechtsgültig  erworben  ist.
Hyp.  Ges.  §.  175.  —  Dergleichen  Lasten  müssen  jedoch  in  der  1sten  Rubrik
des  Folium  im  Grd.  und  Hb.  eingetragen  sein.  s.  o.  §.  65.  Nr.  4.  Heyne
Comment.  Bd.  I.  S.  58.
4)  Mandat  über  die  gesetzliche  Allodialerbfolge  v.  31.  Januar  1829.
§.  112.  bis  122.
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