Die Vorschrift des S § 779 über die Haftung für fremde
unerlaubte Handlungen ist (vgl. De S. 101 und 102) ausgebaut
in folgenden zwei Bestimmungen:
D § 831. Wer einen Anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist
zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung ¬
einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen
oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat,
bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsher
die Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.
D § 832. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen
oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht
tt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch
bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht ¬
durch Vertrag übernimmt.
S § 781 S. 1: —. Über ein Mitverschulden des
S § 780:
Verletzten bei einem durch unerlaubte Handlung herbeigeführten
Schaden (S § 781 S. 2) verfügt D in § 846 nur für die Fälle einer
Verletzung der Person und zwar durch Bezugnahme auf D § 254
(vgl. bei S § 688).
D § 852 A. 1. Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten ¬
Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von
dem Zeitpunkte an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der
Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
Anm.: Die (in ihren Wirkungen durch D §§ 852 A. 2. 853 eingeschränkte) ¬
kurze Verjährung für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter ¬
Handlung ist eingeführt worden, weil die Einführung dem
Zuge der modernen Gesetzgebung entspricht; „wenn Jemand erst nach
Verlauf einer beträchtlichen Reihe von Jahren seit der angeblichen Verübung ¬
der schadenden Handlung mit einem Entschädigungsanspruche
auftritt, so erscheint nicht allein der Gegner regelmäßig in seiner Verteidigung ¬
ungebührlich beschränkt, sondern es streitet auch die Vermutung
dafür, der Anspruch sei aus dem einen oder anderen Grunde ungerechtfertigt" ¬
(M II S. 742).
Verträge.
S § 782: —
S § 783: D § 154 A. 1 S. 1. S § 784:
D § 154 A. 1 S. 2. S § 785: —. S § 786: D § 105 A. 1.