Metadaten : ¬Die Verschiedenheiten des neuen deutschen vom geltenden sächsischen bürgerlichen Rechte (1)

Die  Vorschrift  des  S  §  779  über  die  Haftung  für  fremde
unerlaubte  Handlungen  ist  (vgl.  De  S.  101  und  102)  ausgebaut
in  folgenden  zwei  Bestimmungen:
D  §  831.  Wer  einen  Anderen  zu  einer  Verrichtung  bestellt,  ist
zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  den  der  Andere  in  Ausführung  der  Verrichtung ¬
  einem  Dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn
der  Geschäftsherr  bei  der  Auswahl  der  bestellten  Person  und,  sofern  er  Vorrichtungen
oder  Gerätschaften  zu  beschaffen  oder  die  Ausführung  der  Verrichtung  zu  leiten  hat,
bei  der  Beschaffung  oder  der  Leitung  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet
oder  wenn  der  Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden  sein  würde.
Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  für  den  Geschäftsher
die  Besorgung  eines  der  im  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Geschäfte  durch  Vertrag
übernimmt.
D  §  832.  Wer  kraft  Gesetzes  zur  Führung  der  Aufsicht  über  eine
Person  verpflichtet  ist,  die  wegen  Minderjährigkeit  oder  wegen  ihres  geistigen
oder  körperlichen  Zustandes  der  Beaufsichtigung  bedarf,  ist  zum  Ersatze  des  Schadens
verpflichtet,  den  diese  Person  einem  Dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die  Ersatzpflicht
tt  nicht  ein,  wenn  er  seiner  Aufsichtspflicht  genügt  oder  wenn  der  Schaden  auch
bei  gehöriger  Aufsichtsführung  entstanden  sein  würde.
Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  die  Führung  der  Aufsicht ¬
  durch  Vertrag  übernimmt.
S  §  781  S.  1:  —.  Über  ein  Mitverschulden  des
S  §  780:
Verletzten  bei  einem  durch  unerlaubte  Handlung  herbeigeführten
Schaden  (S  §  781  S.  2)  verfügt  D  in  §  846  nur  für  die  Fälle  einer
Verletzung  der  Person  und  zwar  durch  Bezugnahme  auf  D  §  254
(vgl.  bei  S  §  688).
D  §  852  A.  1.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  des  aus  einer  unerlaubten ¬
  Handlung  entstandenen  Schadens  verjährt  in  drei  Jahren  von
dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem  der  Verletzte  von  dem  Schaden  und  der
Person  des  Ersatzpflichtigen  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese
Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  der  Begehung  der  Handlung  an.
Anm.:  Die  (in  ihren  Wirkungen  durch  D  §§  852  A.  2.  853  eingeschränkte) ¬
  kurze  Verjährung  für  Schadensersatzansprüche  aus  unerlaubter ¬
  Handlung  ist  eingeführt  worden,  weil  die  Einführung  dem
Zuge  der  modernen  Gesetzgebung  entspricht;  „wenn  Jemand  erst  nach
Verlauf  einer  beträchtlichen  Reihe  von  Jahren  seit  der  angeblichen  Verübung ¬
  der  schadenden  Handlung  mit  einem  Entschädigungsanspruche
auftritt,  so  erscheint  nicht  allein  der  Gegner  regelmäßig  in  seiner  Verteidigung ¬
  ungebührlich  beschränkt,  sondern  es  streitet  auch  die  Vermutung
dafür,  der  Anspruch  sei  aus  dem  einen  oder  anderen  Grunde  ungerechtfertigt" ¬
  (M  II  S.  742).
Verträge.
S  §  782:  —
S  §  783:  D  §  154  A.  1  S.  1.  S  §  784:
D  §  154  A.  1  S.  2.  S  §  785:  —.  S  §  786:  D  §  105  A.  1.
            
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