Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 8, Abth. 1 = N.F. Bd. 1, Abth. 1 (1826))

14. Appellabele Summe. Naturalrente. Loskäuflichkeit. Ankaufspreis

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stimmten Frist geben zu laßen, dieses sie nicht hindert , schon
gleich und ohne erst diesen neuen Titel zu gesinnen, auf den
Grund des früheren einschreiben zu lassen, in so fern dieser
selbst rechtsbeständig war. Daß demnach die Inskription nicht,
wie geschehen, gradezu nichtig erklärt werden konnte.
Daß aber, da das Daseyn einer auf dem Weyerhof haften«
den Last einer Erbpachtsleistung nicht erwiesen. von den Geg-
nern auch nicht nachgegeben, und von der Königl. Regierung
sogar bestritten wird, die Hypothekargläubiger jedenfalls berech-
tigt sind, den Beweis darüber von der Kirche zu fodern.
Aus diesen Gründen
verwirft der A. G. H. die Berufung des Notars Hamm gegen
das Urtheil des K. L. G. von Köln vom 3o. August 1828 und
perurtheilt ihn in die Kosten gegen Ferrenholz, die Erben Wülfing
und die Königl. Regierung zu Düsseldorf; und indem er über
die Berufung des Notar Fürth gegen die Erben Wülfing,
Ferrenholz, und die Königl. Regierung von Düsseldorf erkennt,
läßt er vor allem und ehe in der Hauptsache selbst entschieden
wird, die Erben Wülfing zu dem erbotenen Beweise, sowohl
durch Schriften als Zeugen zu, daß die Forderung des Notar
Fürth an Deberghes ganz oder zum Theile getilgt sey.
Gibt ehe und bevor er über die Berufung der Kirche zu Wip-
perführt gegen die Erben Wülfing, Ferrenholz und die Königl.
Regierung zu Düsseldorf entscheidet»der Kirche zu Wipperfürth
auf, sowohl durch Urkunden als durch Zeugen zu erweisen,
daß sie zur Zeit der Inskription vom 39. September 1810
einen Erbpacht von 4 Malter Hafer von Deberghes, und auf
dem Weyerhofe haftend, zu fodern hatte u. s. w.
II. Civilsenat. Sitzung vom 29. Januar 1825.
Adv.Schöler. —Gäbe. —Schauberg. — Hasenclever.
Appellabele Summe. — Naturalrente. — Loskäuflichkeit. ■—
Ankaufspreis.
Ist eine appellabele Sache vorhanden, wenn der
Loskauf einer Naturalrente gegen einen Preis ge-
fordert wird, der etwas mehr als 100 Rthlr. be-
trägt?
Die Ablösung einer bestellten immerwährenden Na-
turalrente kann durch Zurückzahlung des blosen
Ankaufspreises gefordert werden, wenn der Ver-
käufer sich die Ausübung des Wiederkaufsrechts
für jenen Preis blos während einer bestimmte»
Frist Vorbehalten und sich übrigens desselben aus-
drücklich begeben hat.

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