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10. Aus dem sechszehnten Jahrhunderte *).
(CLXXXV.)
Wir Carl von Gottes Gnaden, Marggrav zu Baaden vndi
Hochberg, Landgrav zu Sausenberg, Herr zu Röteln undt Badenweiler =
pp bekönnen mit diesem Brieff, nachdem vndt als unser =
Eigenthumbsangehäriger, Matthis Schefer von Schelbron
von einem Vrtheil, so durch auch vnser Eigenthumbsangehörigen
Schuldheis und Gericht zu Mühlhausen an der Würm wider ihne
ondt für vnsern Lehenmann vnndt lieben getrewen Hans Dieterichen =
von Gemmingen, daselbsten zu Mühlhausen gesprochen
ondt ergangen, als damit beschwert zu seyn vermeint, für vndt
an vns vndt vnser Hofgericht sich berueffen vnd appellirt hat, wie
dann auch solche Appellation von Rechts vnndt Gewonheit wegen
für uns als den Eigenthumbsherren und Landsfürsten rechtlich
gehört, vndt nur auf unser ausgangen Vertagung beede obernannte =
Partheyen auf dato diß Brieffs vor unsern Hofrichtern
vndt Räthen allhier erschinen, vndt der Appellant wehmüthiglich
fürgebracht, wie wohl ihme in vnser Cantzlei compulsoriales
an Schuldheis vndt Gericht zu Mühlhaußen mitgetheilt, ihme
die acta vmb gebührliche vndt zimbliche Bezahlung mitzutheilen, =
so seyen ihme aber die bis auf heutigen Tag, verweigert
worden, also das er in der Sachen nit fürfahren könnte, derohalben ¬
umb weitere Zwangsbrieff an gemelten Schuldheißen vndt
Gericht vaterthänig angerueffen und gebetten, hinwieder aber obgenanter =
von Gemmingen der Appellat fürbringen lassen, das dem
Appellanten die Gerichtsacta verweigert worden, seye aus dieser
Vrsach beschehen, das er allein von einer erkannten Straf oder
revel appellirt, welche Appellation ihm zu thuen nicht gebührt
hätte, dann vnser Hofgerichtsordnung auch sein Vogtbuch vermöchte, =
das von Frevlen und Buesen auch Strafen nit sollte
appelliert werden, derohalben sein rechtlichs Begehren diese
muthwillige Appellationssach an unserm Hofgericht nit anzunehmen, ¬
dagegen der Appellant anzeigen lassen, er wäre injuriret
vndt in der Urtheil erster Instanz mit restituirt worden, derwegen ¬
er billich Ursach zu appelliren gehabt, verhofft derumben,
*) Urtheilsbrief in Appellationssachen Matthis Schefers von Schellbronn =
gegen Hans Dietrich von Gemmingen, vom 24. Sept. 1865.