Inhaltsverzeichnis : ¬Die Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden (2)

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10.  Aus  dem  sechszehnten  Jahrhunderte  *).
(CLXXXV.)
Wir  Carl  von  Gottes  Gnaden,  Marggrav  zu  Baaden  vndi
Hochberg,  Landgrav  zu  Sausenberg,  Herr  zu  Röteln  undt  Badenweiler =
  pp  bekönnen  mit  diesem  Brieff,  nachdem  vndt  als  unser =
  Eigenthumbsangehäriger,  Matthis  Schefer  von  Schelbron
von  einem  Vrtheil,  so  durch  auch  vnser  Eigenthumbsangehörigen
Schuldheis  und  Gericht  zu  Mühlhausen  an  der  Würm  wider  ihne
ondt  für  vnsern  Lehenmann  vnndt  lieben  getrewen  Hans  Dieterichen =
  von  Gemmingen,  daselbsten  zu  Mühlhausen  gesprochen
ondt  ergangen,  als  damit  beschwert  zu  seyn  vermeint,  für  vndt
an  vns  vndt  vnser  Hofgericht  sich  berueffen  vnd  appellirt  hat,  wie
dann  auch  solche  Appellation  von  Rechts  vnndt  Gewonheit  wegen
für  uns  als  den  Eigenthumbsherren  und  Landsfürsten  rechtlich
gehört,  vndt  nur  auf  unser  ausgangen  Vertagung  beede  obernannte =
  Partheyen  auf  dato  diß  Brieffs  vor  unsern  Hofrichtern
vndt  Räthen  allhier  erschinen,  vndt  der  Appellant  wehmüthiglich
fürgebracht,  wie  wohl  ihme  in  vnser  Cantzlei  compulsoriales
an  Schuldheis  vndt  Gericht  zu  Mühlhaußen  mitgetheilt,  ihme
die  acta  vmb  gebührliche  vndt  zimbliche  Bezahlung  mitzutheilen, =
  so  seyen  ihme  aber  die  bis  auf  heutigen  Tag,  verweigert
worden,  also  das  er  in  der  Sachen  nit  fürfahren  könnte,  derohalben ¬
  umb  weitere  Zwangsbrieff  an  gemelten  Schuldheißen  vndt
Gericht  vaterthänig  angerueffen  und  gebetten,  hinwieder  aber  obgenanter =
  von  Gemmingen  der  Appellat  fürbringen  lassen,  das  dem
Appellanten  die  Gerichtsacta  verweigert  worden,  seye  aus  dieser
Vrsach  beschehen,  das  er  allein  von  einer  erkannten  Straf  oder
revel  appellirt,  welche  Appellation  ihm  zu  thuen  nicht  gebührt
hätte,  dann  vnser  Hofgerichtsordnung  auch  sein  Vogtbuch  vermöchte, =
  das  von  Frevlen  und  Buesen  auch  Strafen  nit  sollte
appelliert  werden,  derohalben  sein  rechtlichs  Begehren  diese
muthwillige  Appellationssach  an  unserm  Hofgericht  nit  anzunehmen, ¬
  dagegen  der  Appellant  anzeigen  lassen,  er  wäre  injuriret
vndt  in  der  Urtheil  erster  Instanz  mit  restituirt  worden,  derwegen ¬
  er  billich  Ursach  zu  appelliren  gehabt,  verhofft  derumben,
*)  Urtheilsbrief  in  Appellationssachen  Matthis  Schefers  von  Schellbronn =
  gegen  Hans  Dietrich  von  Gemmingen,  vom  24.  Sept.  1865.
            
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