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königlich rheinischen AppellationShof eingelegt, wobei es zur
Vorfrage kam, ob die Bernfungssnmme vorhanden sep? und
eS erfolgte nachstehendes
urthe il:
„In Erwägung, daß in der gegenwärtigen Lage de-
Prozesses weder von derForderung mehr dieRede ist, welche
der Appellant ursprünglich wider Hornig eingeklagt, noch
von der Frage, ob gedachter Hornig oder der Appellat
Eigenthümer des Korbwagens sey, den der Appellant, um
sich für seine Forderung daran zu «'hohlen , in Beschlag
genommen hatte, sondern über beide Klagen schon definitiv
und rechtskräftig erkannt ist;
„Daß hier nur von dem Betrag deSSchadens dieRede
ist, den der Korbwagen während der Beschlagnahme'erlitte«
haben soll, und dieser Streit zwar immer als eine Folge
des Erster«, aber auch alS Gegenstand einer neuen Klage
angesehen werden kann, der bei weitem nicht die Summe
von tausend Francs übersteigt;
„Daß aber auch, abgesehen von der Frage, ob die
Berufung schon deswegen zulässig sey, weil die ursprüngliche
Klage mehr alS tausend Francs oder einen unbestimmten
Werth zum Gegenstände hatte, der Appellant wenigsten?
keine gegründete Ursache hat, sich darüber zu beschweren,
daß das in der ersten Instanz über den Betrag des Schadens
von Sachverständigen erstattete Gutachten als unförmlich
verworfen, und eine neue Abschätzung verordnet worden;
„Daß die Vorladung der streitenden Theile, um der
Besichtigung des WagenS beiwohnen zu können, ein wesent«
licheS Erforderniß war, das bei keiner zumgerichtlichen Ver-
fahre» gehörigen Handlung, woraus den Parteien ein Scha-
den erwachsen kann, folglich auch bei keiner von Sachver-
ständigen anzustellenden Besichtigung bei Seite gesetzt wer-
den darf;
„Daß den streitenden Theile» die Gelegenheit nicht zu
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