73.
Berufungssumme. - Expertise
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„AuS diesen gründen erkennt der königlich rheinische
Appellations < Gerichtshof nach vorhergegangener Berath«
schlagung für Recht, daß das Urtheil deö kömgl. Landger
richtS zu Köln vom 2. Dezember 1823 zu reformiren seye,'
verordnet mithin, daß die Zeugen.-Aussagen der re. re. Hacks-
spiel, Litterscheid, Bongart und Simon ebenwohlzu ver<
lesen fepen, und verurtheitt die Appellate» im die Kosten
dieses JncidentpunkteS.
l. Civil-Senat. Sitzung vom 16. Februar 1824.
Advokaten: Klein—Müller.
3u.
Berufungssumme. — Expertise.
Die Berufung wegen einer keine tausend
Franken betragenden EntschädigungS-For,
dtrung ist nicht annehmbar, wenn schon die
Hauptsache, woher die Forderung rührt, die
Berufungssumme enthielt.
Die Abladung deö GegentheilS, um einer Ex-
pertise beizuwoynen, wird zur Gültigkeit
derselben wesentlich erfordert.
Diepenheuer— Nolle».
Geschichte.
Die Beschlagnahme eines Wagens war für ungültig
erklärt und der Beschlagnehmer zum Ersatz deS Schadens
verurtheilt worden;
Als Entschädigung wurde eine Summe gefordert, die
keine 1000 Franken betrug. Zur Auömittelung des Scha-
dens wurde eine Expertise verordnet, der Anwalt deS Ver<
nrtheilten auch, um der Eidesleistung der Experten beizuwoh-
nen, abgeladen ; derselbe erschien aber nicht, und nun schrit-
te« die Experten alSbald, ohne daß eine neue Ladung er-
folgt war, zur Expertise. Das königliche Landgericht er-
klärte solche für ungültig;
„Gegen dieses Erkenntuiß wurde die Berufung zu dem