Inhaltsverzeichnis : Pfyffer von Altishofen, Kasimir: ¬Das neue Erbrecht des Kantons Luzern

Begriff  der  Culpa.
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Ich  glaube  jetzt  den  Beweis  vollkommen  geführt
zu  haben,  daß  es  keine  von  der  culpa  levis  verschiedene ¬
  levissima  gebe,  und  daß  jene  selbst  das  geringste
Versehen  in  sich  begreife.  Wäre  dieser  Punkt  nicht  zu
wichtig,  so  fürchtete  ich  bald  zu  weitläuftig  geworden
zu  seyn.
Sehr  natürlich  entsteht  hier  die  Frage:  was  bezeichnen ¬
  denn  die  häufig  vorkommende  verschiedene  Ausdrücke, =
  wenn  sie  nicht  verschiedenen  Graden  der  culpa
entsprechen?  Jch  glaube,  die  verschiedenen  Richtungen
der  Sorgfalt,  zu  der  jemand  verbunden  ist:  diese  Verbindlichkeit =
  kann  allerdings  sehr  verschieden  seyn;  uur
so,  daß  auf  sie,  wenn  nicht  mehr,  doch  gewiß  eben  so
viel  die  Natur  des  Verhältnisses,  worinn  der  laedens
zu  dem  lädirten  steht,  als  die  Frage,  ob  er  Vortheil
ziehe,  Einfluß  hat,  und  zwar  auf  eine  Art,  wie  dies
bey  verschiedenen  Graden  ohnmöglich  wäre.  Die  Erörterung =
  dieses  enthält  die  Beantwortung  der  zweyten
von  mir  aufgeworfenen  Frage  (§.  4.).
§.  9.
Die  Handlungen  des  einen  Bürgers  sind  der  Willkühr =
  eines  andern  nicht  eher  unterworfen,  bis  irgend
            
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