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nach den Rücksichten des Prohibitiv-Systemes beschränkt. Es ist demnach ¬
1. denselben der Besuch der Haupt=Jahrmärkte mit den zur
Einfuhr erlaubten Waaren gestattet; doch muß für solche Waaren der
Consumo=Zoll sogleich entrichtet werden, wogegen dieselben sodann
von einem Jahrmarkte auf den andern geführt, oder auch gegen die
gewöhnliche Niederlags=Gebühr, bey einer Zollstätte oder in eigenen
Gewölben, unter der Mitsperre des Magistrates oder des Handelsstandes, ¬
aufbewahrt werden können *). Der Verkauf inländischer
Waaren steht fremden Handelsleuten auf den östreichischen HauptJahrmärkten ¬
nicht zu (§§ 172 u. 252). Ferner erlaubt die allgemeine
Zollordnung 2. sicheren, oder Sicherheit verschaffenden Personen,
auch die Einfuhr von Waaren, die nicht außer Handel gesetzt sind,
auf Speculation; solche Waaren müssen aber, gegen Entrichtung der
gesetzlichen Niederlags=Gebühren, in einer Zoll-Legstätte, die sogenannten ¬
Lit. C Waaren in einer Haupt=Legstätte, niedergelegt werden. ¬
Die auf Speculation eingeführten Waaren müssen binnen 6 Monathen, ¬
wenn die Zoll-Administration nicht eine längere Frist bewilligt ¬
hat?), entweder zur inländischen Consumtion bestimmt und verzollt, ¬
oder als ein Transito-Gut in das Ausland versendet werden.
Auf Losung oder unbestimmten Verkauf eine Waare einzuführen,
ohne sie in einer Zoll=Legstätte zu hinterlegen, und solche als unverkauft ¬
wieder zollfrey auszuführen, wird nicht erlaubt"); für solche
Waaren muß daher der Consumo-Zoll bey der Einfuhr entrichtet werden. ¬
Dagegen sind die ausländischen Handelsleute in Ansehung des
Ankaufes und der Versendung inländischer Erzeugnisse, in so fern
die Ausfuhr derselben überhaupt gestattet ist, gar keiner Beschränkung
unterworfen, sondern ihnen in dieser Beziehung vielmehr mancherley, ¬
bereits bey einem früheren Anlasse (§§ 122 und 252) angeführte
Begünstigungen eingeräumt, und insbesondere angeordnet worden,
die Jahrmärkte an den Grenzen zu vermehren, um fremde Käufer
dahin zu ziehen
4) Allgemeine Zollordnung vom 2. Januar 1788 §44.
2) Wirkungskreis für die Bancal=Behörden vom J. 1840 § 28.
3) Allgemeine Zollordnung vom 2. Januar 1788 544.
4) Hof=Decret für Böhmen vom 6. Junius 1760.
II.
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