Metadaten : Allgemeine östreichische Gewerbs-Gesetzkunde, oder systematische Darstellung der gesetzlichen Verfassung der Manufacturs- und Handelsgewerbe in den deutschen, böhmischen, galizischen, italienischen und ungarischen Provinzen des östreichischen Kaiserstaates (2)

337
nach  den  Rücksichten  des  Prohibitiv-Systemes  beschränkt.  Es  ist  demnach ¬
  1.  denselben  der  Besuch  der  Haupt=Jahrmärkte  mit  den  zur
Einfuhr  erlaubten  Waaren  gestattet;  doch  muß  für  solche  Waaren  der
Consumo=Zoll  sogleich  entrichtet  werden,  wogegen  dieselben  sodann
von  einem  Jahrmarkte  auf  den  andern  geführt,  oder  auch  gegen  die
gewöhnliche  Niederlags=Gebühr,  bey  einer  Zollstätte  oder  in  eigenen
Gewölben,  unter  der  Mitsperre  des  Magistrates  oder  des  Handelsstandes, ¬
  aufbewahrt  werden  können  *).  Der  Verkauf  inländischer
Waaren  steht  fremden  Handelsleuten  auf  den  östreichischen  HauptJahrmärkten ¬
  nicht  zu  (§§  172  u.  252).  Ferner  erlaubt  die  allgemeine
Zollordnung  2.  sicheren,  oder  Sicherheit  verschaffenden  Personen,
auch  die  Einfuhr  von  Waaren,  die  nicht  außer  Handel  gesetzt  sind,
auf  Speculation;  solche  Waaren  müssen  aber,  gegen  Entrichtung  der
gesetzlichen  Niederlags=Gebühren,  in  einer  Zoll-Legstätte,  die  sogenannten ¬
  Lit.  C  Waaren  in  einer  Haupt=Legstätte,  niedergelegt  werden. ¬
  Die  auf  Speculation  eingeführten  Waaren  müssen  binnen  6  Monathen, ¬
  wenn  die  Zoll-Administration  nicht  eine  längere  Frist  bewilligt ¬
  hat?),  entweder  zur  inländischen  Consumtion  bestimmt  und  verzollt, ¬
  oder  als  ein  Transito-Gut  in  das  Ausland  versendet  werden.
Auf  Losung  oder  unbestimmten  Verkauf  eine  Waare  einzuführen,
ohne  sie  in  einer  Zoll=Legstätte  zu  hinterlegen,  und  solche  als  unverkauft ¬
  wieder  zollfrey  auszuführen,  wird  nicht  erlaubt");  für  solche
Waaren  muß  daher  der  Consumo-Zoll  bey  der  Einfuhr  entrichtet  werden. ¬
  Dagegen  sind  die  ausländischen  Handelsleute  in  Ansehung  des
Ankaufes  und  der  Versendung  inländischer  Erzeugnisse,  in  so  fern
die  Ausfuhr  derselben  überhaupt  gestattet  ist,  gar  keiner  Beschränkung
unterworfen,  sondern  ihnen  in  dieser  Beziehung  vielmehr  mancherley, ¬
  bereits  bey  einem  früheren  Anlasse  (§§  122  und  252)  angeführte
Begünstigungen  eingeräumt,  und  insbesondere  angeordnet  worden,
die  Jahrmärkte  an  den  Grenzen  zu  vermehren,  um  fremde  Käufer
dahin  zu  ziehen
4)  Allgemeine  Zollordnung  vom  2.  Januar  1788  §44.
2)  Wirkungskreis  für  die  Bancal=Behörden  vom  J.  1840  §  28.
3)  Allgemeine  Zollordnung  vom  2.  Januar  1788  544.
4)  Hof=Decret  für  Böhmen  vom  6.  Junius  1760.
II.
P
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer