Drittes Hauptst. Verhältnisse m. d. Auslande.
663
§. 116.
Verhältnisse der Herzogthümer zu andern Staaten.
a) Von frühern Zeiten her.
Mit den einzelnen Territorien des Deutschen Reiches stand
das Herzogthum Holstein ehemals in keiner weitern Verbindung, ¬
als die Reichs= und Kreisverfassung mit sich brachte.
Bemerkenswerth scheint es indeß zu seyn, daß der König noch
in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts bei mehreren
34), deren Anstellung auf beReichsstädten =
Agenten hatte
sondere Verbindungen zu deuten scheint. Vielleicht bezog
sie sich auf die damals noch üblichen Werbungen. Mit den
näheren Nachbaren Hamburg und Lübeck standen dagegen
die Herzogthümer in mehrfachen Verhältnissen. Mit beiden
Städten wurden im Jahre 1470 die Segeberger Concordate ¬
abgeschlossen 35). Aus diesem Vertrage hat man
die zwischen Hamburg und den Herzogthümern wenigstens
zwischen Hamburg und Holstein fortwährend bestehende Arrestfreiheit =
abgeleitet. Die Sache ist indeß ungewiß. Auf jeden
Fall hat sich eine solche Arrestfreiheit, in Verhältniß zu Lübeck, =
nicht erhalten. Auf dem Grund jenes Vertrages hat
die Schleswig=Holsteinische Ritterschaft früherhin auf Zollfreiheit =
in Lübeck Anspruch gemacht 36). Daß indeß die ehemals =
bestehende Zollfreiheit der Holsteiner in Lübeck längst
34) Solche Agenten sind in
terschaft an die Regierung, diese
den älteren Jahrgängen des
Zollfreiheit betreffend, vom 26sten
Oct. 1744 ist abgedruckt in v.
Staatskalenders aufgeführt.
Eggers deutschem Magazin VI.
35) Vgl. Pauly s Beiträge
Bd. S. 1168. Die reciproI. =
Bd. S. 165 u. f. und Stb.
que Zollfreiheit zwischen Holstein
Mag. II. Bd. S. 709 u. IX. Bd.
und Lübeck beruhte übrigens auf
S. 583, auch oben in diesem
noch älteren Privilegien, namentBande =
S. 260.
lich v. 1247 u. 1302. Dreyers
Einleitung S. 145.
36) Eine Vorstellung der Rit= |