Volltext : Foerster, Reinhart: Handbuch des formellen Grundbuchrechts

§  26.  Form  der  Urkunden  im  Grundbuchverkehr.
aber  kann  die  Zuständigkeit  der  ausländischen  Behörde  auch  auf
gesandtschaftlichem  oder  jedem  anderen  hierzu  geeigneten  Wege
festgestellt  werden.  KG.  Bd.  17  S.  116.  Urkunden,  welche  von
gewissen  österreichischen  Gerichten  oder  anderen  Behörden  ausgestellt
sind,  bedürfen,  wenn  sie  mit  dem  Amtssiegel  versehen  sind,  keiner
weiteren  Beglaubigung.  Staatsvertrag  v.  25.  Febr.  1880  (RGBl.
1881  S.  4)
Oeffentliche  Urkunden  bestimmter  Art  aufzunehmen,  sind  zuständig
schließlich  noch:  Das  Ministerium  des  Kgl.  Hauses  für  die  Mitglieder ¬
  der  Kgl.  Familie  und  des  Fürstlichen  Hauses  Hohenzollern,
Ges.  v.  26.  April  1851  Art.  III,  Erlaß  v.  14.  Aug.  1852;  die
Oberlandesgerichte  und  Landgerichte  für  Beurkundungen  in  Fideikommiß- ¬
  und  Stiftungssachen;  die  Beurkundung  kann  auch  durch
einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  erfolgen,  Art.  37  A.FG.
§§  29,  49  A.GVG.;  die  Kommissare  der  Auseinandersetzungsbehörden, ¬
  V.  v.  20.  Juni  1817  §  55;  die  Landschaftssyndici  für
Beurkundungen  innerhalb  des  Geschäftskreises  der  Landschaft.  Begründung ¬
  z.  Entw.  d.  A.FG.  Art.  32.
Die  Abgabe  der  Erklärungen  in  öffentlich  beglaubigten
Urkunden.
a)  Für  die  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens
ter  einer  Erklärung  sind  in  Preußen  die  Amtsgerichte  und  die  Notare
zuständig.
§§  167,  183  Abs.  3  FG.  Gegenstand  der  Beglaubigung
ist  nur  die  Unterschrift  oder  das  Handzeichen.  Diese  müssen  in  Gegenwart ¬
  des  Richters  oder  Notars  von  dem  Betheiligten  persönlich  vollzogen
oder  anerkannt  sein,  sonst  darf  die  Beglaubigung  nicht  erfolgen.  Der  Beamte ¬
  hat  sich  deshalb  über  die  Persönlichkeit  und  Geschäftsfähigkeit  des
Betheiligten  Gewißheit  zu  verschaffen.  Die  Beglaubigung  geschieht  durch
einen  unter  die  Unterschrift  oder  das  Handzeichen  zu  setzenden  Vermerk,
welcher  die  Bezeichnung  desjenigen,  der  die  Unterschrift  vollzogen  oder
anerkannt  hat,  nach  Vor-  und  Zunamen,  Wohnort,  Stand  oder  Gewerbe
enthalten  und  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung  angeben,  sowie  mit
Unterschrift  und  Siegel  oder  Stempel  des  Richters  oder  Notars  versehen
sein  muß.  §  183  FG.  Werden  von  dem  Richter  oder  Notar  Wahrnehmungen ¬
  gemacht,  die  geeignet  sind,  Zweifel  an  der  unbeschränkten  Geschäftsfähigkeit ¬
  der  Person  zu  begründen,  deren  Unterschrift  beglaubigt
werden  soll,  so  soll  dies  in  dem  Beglaubigungsvermerke  festgestellt  werden.
Der  Richter  oder  Notar  ist  ohne  Zustimmung  der  Betheiligten  nicht  befugt
von  dem  Inhalte  der  Urkunde  Kenntniß  zu  nehmen.  Art.  60  A.FG.
Trotz  der  Beglaubigung  bleibt  die  Urkunde  nur  Privaturkunde;  der  Tex
der  Erklärung  selbst  wird  von  der  Beglaubigung  nicht  betroffen.  Ausfertigungen ¬
  einer  beglaubigten  Urkunde  sind  nicht  denkbar;  vielmehr  stellt
das  beglaubigte  Exemplar  selbst  die  Urkunde  dar,  welche  dem  Grundbuchamte ¬
  einzureichen  ist.
b)  Zu  öffentlichen  Beglaubigungen  sind  ferner  noch  folgende  Beamte  befugt:
a)  Die  Ortsvorsteher  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  die  Bürgermeister ¬
  in  dem  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirke  Homburg, ¬
  in  den  Gebieten  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  sowie
            
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