§ 26. Form der Urkunden im Grundbuchverkehr.
aber kann die Zuständigkeit der ausländischen Behörde auch auf
gesandtschaftlichem oder jedem anderen hierzu geeigneten Wege
festgestellt werden. KG. Bd. 17 S. 116. Urkunden, welche von
gewissen österreichischen Gerichten oder anderen Behörden ausgestellt
sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner
weiteren Beglaubigung. Staatsvertrag v. 25. Febr. 1880 (RGBl.
1881 S. 4)
Oeffentliche Urkunden bestimmter Art aufzunehmen, sind zuständig
schließlich noch: Das Ministerium des Kgl. Hauses für die Mitglieder ¬
der Kgl. Familie und des Fürstlichen Hauses Hohenzollern,
Ges. v. 26. April 1851 Art. III, Erlaß v. 14. Aug. 1852; die
Oberlandesgerichte und Landgerichte für Beurkundungen in Fideikommiß- ¬
und Stiftungssachen; die Beurkundung kann auch durch
einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen, Art. 37 A.FG.
§§ 29, 49 A.GVG.; die Kommissare der Auseinandersetzungsbehörden, ¬
V. v. 20. Juni 1817 § 55; die Landschaftssyndici für
Beurkundungen innerhalb des Geschäftskreises der Landschaft. Begründung ¬
z. Entw. d. A.FG. Art. 32.
Die Abgabe der Erklärungen in öffentlich beglaubigten
Urkunden.
a) Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
ter einer Erklärung sind in Preußen die Amtsgerichte und die Notare
zuständig.
§§ 167, 183 Abs. 3 FG. Gegenstand der Beglaubigung
ist nur die Unterschrift oder das Handzeichen. Diese müssen in Gegenwart ¬
des Richters oder Notars von dem Betheiligten persönlich vollzogen
oder anerkannt sein, sonst darf die Beglaubigung nicht erfolgen. Der Beamte ¬
hat sich deshalb über die Persönlichkeit und Geschäftsfähigkeit des
Betheiligten Gewißheit zu verschaffen. Die Beglaubigung geschieht durch
einen unter die Unterschrift oder das Handzeichen zu setzenden Vermerk,
welcher die Bezeichnung desjenigen, der die Unterschrift vollzogen oder
anerkannt hat, nach Vor- und Zunamen, Wohnort, Stand oder Gewerbe
enthalten und den Ort und den Tag der Ausstellung angeben, sowie mit
Unterschrift und Siegel oder Stempel des Richters oder Notars versehen
sein muß. § 183 FG. Werden von dem Richter oder Notar Wahrnehmungen ¬
gemacht, die geeignet sind, Zweifel an der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit ¬
der Person zu begründen, deren Unterschrift beglaubigt
werden soll, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerke festgestellt werden.
Der Richter oder Notar ist ohne Zustimmung der Betheiligten nicht befugt
von dem Inhalte der Urkunde Kenntniß zu nehmen. Art. 60 A.FG.
Trotz der Beglaubigung bleibt die Urkunde nur Privaturkunde; der Tex
der Erklärung selbst wird von der Beglaubigung nicht betroffen. Ausfertigungen ¬
einer beglaubigten Urkunde sind nicht denkbar; vielmehr stellt
das beglaubigte Exemplar selbst die Urkunde dar, welche dem Grundbuchamte ¬
einzureichen ist.
b) Zu öffentlichen Beglaubigungen sind ferner noch folgende Beamte befugt:
a) Die Ortsvorsteher in den Hohenzollernschen Landen, die Bürgermeister ¬
in dem vormals Landgräflich Hessischen Amtsbezirke Homburg, ¬
in den Gebieten des vormaligen Herzogthums Nassau sowie