Metadaten : Fuld, Ludwig: ¬Das Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich

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Da  der  Mieter  ein  Recht  auf  die  Quittung  besitzt  so  kann  er
gegen  den  Vermieter  nicht  nur  auf  Ausstellung  derselben  Klage  erheben ¬
  sondern  auch  den  fälligen  und  angebotenen  Zins  zurückbehalten ¬
  wenn  der  Vermieter  die  Ausstellung  der  Quittung  verweigert; ¬
  es  ergiebt  sich  dies  aus  der  Fassung  des  §  3681,  daß  der
Gläubiger  „gegen  Empfang  der  Leistung“  auf  Verlangen  des
Schuldners  die  Quittung  ausstellen  muß.  Die  praktische  Wirkung
der  Weigerung  des  Vermieters  besteht  darin,  daß  er  in  Annahmeverzug ¬
  gerät;  vgl.  §  298:  „Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine
Leistung  des  Gläubigers  zu  leisten  verpflichtet  so  kommt  der  Gläubiger ¬
  in  Verzug  wenn  er  zwar  die  angebotene  Leistung  anzunehmen
bereit  ist,  die  verlangte  Gegenleistung  aber  nicht  anbietet."  Dieser
Rechtssatz  muß  in  umso  höherem  Maße  Anwendung  sinden  wenn
der  Schuldner  die  Gegenleistung  hier  die  Quittung  ausdrücklich
Das  Gleiche  gilt  von  dem  Falle  wenn  der  Vermieter
fordert
zwar  eine  Quittung  ausstellt  aber  eine  solche  die  in  formeller
Hinsicht  nicht  genügt,  also  beispielsweise  die  Datierung  oder  die
Erwähnung  des  Charakters  der  zu  tilgenden  Schuld  als  Mietschuld
versagt.  Damit  der  Vermieter  in  Annahmeverzug  gerät  muß  der
Mieter  die  Zahlung  des  Zinses  ihm  oder  dem  sonstigen  Empfangsberechtigten ¬
  thatsächlich  anbieten,  er  darf  sich  mit  dem  wörtlichen
Angebot  nicht  begnügen  auch  dann  nicht,  wenn  ihm  der  Vermieter
vorher  bereits  erklärt  hat,  daß  er  trotz  Annahme  des  Zinses
eine  Quittung  über  die  Zahlung  nicht  ausstellen  werde,  arg.
§§  294,  295.
g)  Verjährung  des  Mietzinses.
Ansprüche  auf  Rückstände  von  Miet-  und  Pachtzinsen  aus  der
Miete  unbeweglicher  Sachen  verjähren  nach  §  197  in  vier  Jahren;
die  Frist  beginnt  zu  laufen  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem
1  Vgl.  die  Erklärung  der  Motive  bei  Haidlen  Bd.  I  S.  428  und
Planck  §  368  Note  2.
2  Vgl.  auch  §  273  Absatz  1:  „Hat  der  Schuldner  aus  demselben  rechtlichen
Verhältnis  auf  dem  seine  Verpflichtung  beruht,  einen  fälligen  Anspruch  gegen
den  Gläubiger,  so  kann  er,  sofern  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis  sich  ein
Anderes  ergiebt,  die  geschuldete  Leistung  verweigern  bis  ihm  die  gebührende
Leistung  bewirkt  wird."
            
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