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Da der Mieter ein Recht auf die Quittung besitzt so kann er
gegen den Vermieter nicht nur auf Ausstellung derselben Klage erheben ¬
sondern auch den fälligen und angebotenen Zins zurückbehalten ¬
wenn der Vermieter die Ausstellung der Quittung verweigert; ¬
es ergiebt sich dies aus der Fassung des § 3681, daß der
Gläubiger „gegen Empfang der Leistung“ auf Verlangen des
Schuldners die Quittung ausstellen muß. Die praktische Wirkung
der Weigerung des Vermieters besteht darin, daß er in Annahmeverzug ¬
gerät; vgl. § 298: „Ist der Schuldner nur gegen eine
Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet so kommt der Gläubiger ¬
in Verzug wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen
bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet." Dieser
Rechtssatz muß in umso höherem Maße Anwendung sinden wenn
der Schuldner die Gegenleistung hier die Quittung ausdrücklich
Das Gleiche gilt von dem Falle wenn der Vermieter
fordert
zwar eine Quittung ausstellt aber eine solche die in formeller
Hinsicht nicht genügt, also beispielsweise die Datierung oder die
Erwähnung des Charakters der zu tilgenden Schuld als Mietschuld
versagt. Damit der Vermieter in Annahmeverzug gerät muß der
Mieter die Zahlung des Zinses ihm oder dem sonstigen Empfangsberechtigten ¬
thatsächlich anbieten, er darf sich mit dem wörtlichen
Angebot nicht begnügen auch dann nicht, wenn ihm der Vermieter
vorher bereits erklärt hat, daß er trotz Annahme des Zinses
eine Quittung über die Zahlung nicht ausstellen werde, arg.
§§ 294, 295.
g) Verjährung des Mietzinses.
Ansprüche auf Rückstände von Miet- und Pachtzinsen aus der
Miete unbeweglicher Sachen verjähren nach § 197 in vier Jahren;
die Frist beginnt zu laufen mit dem Schlusse des Jahres, in welchem
1 Vgl. die Erklärung der Motive bei Haidlen Bd. I S. 428 und
Planck § 368 Note 2.
2 Vgl. auch § 273 Absatz 1: „Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen
Verhältnis auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen
den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein
Anderes ergiebt, die geschuldete Leistung verweigern bis ihm die gebührende
Leistung bewirkt wird."