39 Lehnsleute -
wieder in Äfterlehen. „Der größere Teil von Grund
und Boden, sagt Brunner') bei der Schilderung der Besitzverhältnisse ¬
dieser Zeit, stand im Nexus der Leiheverhält6 -
nisse.
So kann es uns denn nicht mehr wundernehmen, daß
in den deutschen Rechtsquellen die Lehns- und Leibzuchtsgewere ¬
der egenliken Gewere durchaus nicht nachgesetzt
werden, die Eigengewere im Vergleich zu den anderen Arten
der Gewere nicht mit größerer Bedeutung ausgestattet ist
und bei weitem nicht im deutschen Recht die Stellung des
Eigentumsbesitzes im römischen Recht einnimmt.
Für den Besitzschutz oder überhaupt den Rechtsschutz
das deutsche Recht hat ein rein possessorisches Verfahren
nicht gekannt — ist allerdings die egenlike Gewere ebensowenig -
wie der Eigentumsbesitz von größerer Bedeutung als
die anderen Arten des Besitzes. Der bonae und malae fidei
possessor werden nicht anders geschützt als der Pfandgläubiger,
Prekarist usw., doch bildete die bonae fidei possessio die
Grundlage der actio Publiciana in rem. Auch im BGB. liegt
die rechtliche Bedeutung des Eigenbesitzes außerhalb der
Besitzlehre.
Zweites Kapitel.
Der Eigenbesitz als Element des Eigentumserwerbs.
§ 6.
Die Ersitzung.
Längerer gutgläubiger Eigentumsbesitz von Mobilien und
Immobilien führte, sobald die anderen vom Gesetze aufgestellten -
Voraussetzungen erfüllt waren, im römischen Recht
zum Eigentumserwerb. Dem deutschen Recht 3) war eine Ervon -
Liegenschaften und der herrschenden Ansicht
sitzung
’) Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte 2. Aufl. 1903 S. 81.
2) Biermann a. a. O. § 872 Anm. 2.
3) Stobbe-Lehmann a. a. O. 425 ff.