fullscreen : Auerbach, Jakob: Merkmale und Bedeutung des Eigenbesitzes

39  Lehnsleute -
  wieder  in  Äfterlehen.  „Der  größere  Teil  von  Grund
und  Boden,  sagt  Brunner')  bei  der  Schilderung  der  Besitzverhältnisse ¬
  dieser  Zeit,  stand  im  Nexus  der  Leiheverhält6 -

nisse.
So  kann  es  uns  denn  nicht  mehr  wundernehmen,  daß
in  den  deutschen  Rechtsquellen  die  Lehns-  und  Leibzuchtsgewere ¬
  der  egenliken  Gewere  durchaus  nicht  nachgesetzt
werden,  die  Eigengewere  im  Vergleich  zu  den  anderen  Arten
der  Gewere  nicht  mit  größerer  Bedeutung  ausgestattet  ist
und  bei  weitem  nicht  im  deutschen  Recht  die  Stellung  des
Eigentumsbesitzes  im  römischen  Recht  einnimmt.
Für  den  Besitzschutz  oder  überhaupt  den  Rechtsschutz
das  deutsche  Recht  hat  ein  rein  possessorisches  Verfahren
nicht  gekannt  —  ist  allerdings  die  egenlike  Gewere  ebensowenig -
  wie  der  Eigentumsbesitz  von  größerer  Bedeutung  als
die  anderen  Arten  des  Besitzes.  Der  bonae  und  malae  fidei
possessor  werden  nicht  anders  geschützt  als  der  Pfandgläubiger,
Prekarist  usw.,  doch  bildete  die  bonae  fidei  possessio  die
Grundlage  der  actio  Publiciana  in  rem.  Auch  im  BGB.  liegt
die  rechtliche  Bedeutung  des  Eigenbesitzes  außerhalb  der
Besitzlehre.
Zweites  Kapitel.
Der  Eigenbesitz  als  Element  des  Eigentumserwerbs.
§  6.
Die  Ersitzung.
Längerer  gutgläubiger  Eigentumsbesitz  von  Mobilien  und
Immobilien  führte,  sobald  die  anderen  vom  Gesetze  aufgestellten -
  Voraussetzungen  erfüllt  waren,  im  römischen  Recht
zum  Eigentumserwerb.  Dem  deutschen  Recht  3)  war  eine  Ervon -
  Liegenschaften  und  der  herrschenden  Ansicht
sitzung
’)  Grundzüge  der  deutschen  Rechtsgeschichte  2.  Aufl.  1903  S.  81.
2)  Biermann  a.  a.  O.  §  872  Anm.  2.
3)  Stobbe-Lehmann  a.  a.  O.  425  ff.
            
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