lieber den Begriff der Autonomie. 231
Reception des römischen Rechts ziemlich unverändert erhalten; und
nur in sehr Untergeordneter Weise finde sich bereits in den Rechts-
büchern „der Anfang einer Firirung des flüssigen Elements zu
bestimmten Regeln, Rechtssätzen und (wenn man dieß bei einer
so ursprünglichen Rechtsauszeichnung sagen darf) zu Rechtsinstituten."
Von eüier besonderen Autonomie' des Adels könne aber für diese
Periode darum nicht die Rede seyn, weil bei jener unbegränzten
Dispositionsbefugniß zwischen Adel und Nichtadel kein Unterschied
bestanden habe. — Durch das Eindringen des römischen Rechts
sey nun aber die in den Rechtsbüchern nur unbedeutend begonnene
Entwickelung mit einemmale zu ihrem Ziele geführt worden; das
Recht sey „aus der Sitte und ihrer freien Uebung" herausgetreten,
und habe „die Form des objektiven Rechtssatzes" gewonnen; damit
sey „jene alte Form der Rechtsbildung" beseitigt, und statt der
Form, der Urkunde, vielmehr der Inhalt das juristisch Wichtigste
für jedes einzelne Rechtsgeschäft geworden, dagegen „jene oben ge-
schilderte Freiheit des Handelns aus dem allgemeinen Rechtsleben"
verschwunden. In einzelnen Rechtsgebieten und vor allem im
Rechte des Adels habe sich nun aber jene ältere Art des Rechts-
lebens erhalten, und zwar nicht als ein abgestorbenes „historisches
Residuum," sondern als. eine lebensvolle und zu bedeutsamer Ent-
wickelung hinreichend kräftige; „die Objectivirung des Rechts, oder
m. a. W. die Formulirung desselben zu allgemeinen Rechtssätzen"
habe die Rechtsverhältnisse des Adels nicht ergriffen, und dessen
Rechtsgeschäfte hätten darum ganz und gar den Charakter jener
älteren Freiheit der Disposition behalten. Das mit jenem Ob-
jectivirungsprocesse beim gemeinen bürgerlichen Rechte nothwendig
sich einfindende System habe nun zunächst versucht, durch die will-
kürlichste formelle Anknüpfung an einzelne Sätze des römischen
Rechts, oder auch durch die mechanischsten Auskunftsmittel die
einzelnen beim Adel üblichen Dispositionen zu schützen; später
aber habe man „diese Versuche einer Construction des Adelsrechtes
mit den Mitteln des römischen Systems" aufgegeben, indem man
dieses „ganz und gar aus dem formulirten Rechte hinauswies,
und es einem eigenen alle Schwierigkeit einer juristischen Con-
struction beseitigenden Principe unterstellte." Dieses Princkp aber
sey in dem Gedanken zu finden, „die Rechtsgeschäfte des Adels,
durch welche er Ln einer von dem regelmäßigen Rechte abweichem