Objekt : Kermes, Leopold August: Praktisches Handbuch für Handlungs-Associés, so wie auch insbesondere für diejenigen, welche einen Handlungssocietäts-Contract, und andere bey einer solchen Societät vorkommende schriftliche Aufsätze abfassen wollen

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der  dießfalls  abzuschließende  Contract  eine  wahrhafte  und
vollkommene  Gültigkeit  erlangen  soll,  in  Ansehung  derselben =
  allezeit  schlechterdings  erfordert,  daß  selbige  insgesammt =
  nach  Vorschrift  der  natürlichen  und  bürgerlichen
Gesetze  auch  wirklich  berechtigt  seyn  müssen,  nicht  nur
1)  sich  auf  eine  gültige  Art  gegen  einander  verbindlich
zu  machen,  sondern  auch  zugleich
2)  üͤber  ihr  Vermogen,  wenigstens  in  so  weit  es  in  die
Gesellschaft  eingeworfen  wird,  frey  und  ungehindert
zu  disponiren,
der  Societäts=Contract  an  und  für  sich  selbst  von
weil
einer  solchen  Beschaffenheit  ist,  daß  nicht  nur  dadurch  allezeit ¬
  sämmtliche  Theilnehmer  gegen  einander  verbindlich
werden,  sondern  auch  zugleich  gemeiniglich  ihr  Vermögen
oder  einen  Theil  desselben  in  die  Gesellschaft  einzuwerfen
genöthiget  sind.
Nun  ist  aber  zu  merken,  daß  nach  den  natuͤrlichen
und  bürgerlichen  Gesetzen  1)  alle  diejenigen,  welche
entweder  wegen  eines  Mangels  am  Verstande,
oder  wegen  ihres  noch  unmündigen  Alters,
oder  auch  sonst  wegen  irgend  einer  andern
Ursache  annoch  unter  der  Vormundschaft  stehen, ¬
  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  ganz  unfähig  sind,
für  sich  allein  und  ohne  Mitwirkung  und  Einwilligung  ihrer
Vor=  und  resp.  Obervormünder  sich  gegen  andere  gültigerweise =
  zu  etwas  zu  verbinden.
Es  folgt  daher  auch  hieraus  sogleich  von  selbst,  daß
alle  diese  Personen  ordentlicherweise  auch  nicht  berechtiget
sind,  für  sich  allein,  und  ohne  vormundschaftliche -
  Einwilligung  einen  solchen  Societäts-Contract ¬
  guͤltigerweise  einzugehen.
Vielmehr  ist  ein  von  denselben  eigenmächtigerweise
abgeschlossener  Societäts=Contract  geradezu  für  ganz
ungültig  zu  achten,  es  muͤßte  denn  etwa  solcher  denselben ¬
  offenbar  zum  Vortheile  gereichen,  oder
            
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