Metadaten : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 13 (1841))

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Die dänischen Gesetze über Büchernaciulruek

Indessen ward doch die ganze Bestimmung aufgegeben,
nachdem sich die Akademie der Künste für die Ueberflüssig-
keit derselben erklärt hatte, und somit ward der Künstler,
erst nachdem er eine Nachbildung vorgenommen,
dieses gesetzlichen Schutzes theilhaftig. Auch ward auf An-
trag der Stände dem Kupferstecher gleiches Recht mit dem
Maler und Bildhauer eingeräumt, da der Entwurf nur die
beiden letzten befasste, jedoch beschränkt sich das Verbot
auf den Nachstich von demselben Format und derselben Gröfse.
Der vierte Z., der dem ersten Nachbildner als solchem Schutz
gewährt, erhielt, dem Ständeantrag zufolge, eine solche Fas-
sung, dafs es daraus noch mehr hervorleuchtet, wie diese
Vergünstigung nur ganz ausserordentliche Fälle, wo ein um-
fangreiches und kostspieliges Unternehmen in Frage steht,
beziclt. Auch die Bedingung, dafs durch vorangehende öf-
fentliche Kundmachung in den Zeitungen und durch einen
auf der Nachbildung angebrachten Stempel den etwa aus Un-
wissenheit berrühienden Eingriffen vorgebeugt werde, schreibt
sich von den Ständen her. Auch ist es ihnen zuzuschreiben,
wenn die Geldstrafe, welche, dem Entwürfe zufolge, wenig-
stens die Hälfte und höchstens das Doppelte des Sobadener
satzes betragen, in subsidium aber auf 20 bis 100 Rbthlr.
festgesetzt seyn sollte, unbedingt auf die letzterwähnte abso-
lute Gröfse gebracht ist, jedoch so, dafs die Strafbestimmung
wegen Gebrauch des Stempels damit verknüpft worden. End-
lich ist auch der Debit der unrechtraäfsig oaebgebildeten Kunst-
sachen verpönt, und die dem Verletzten zustehende Klage
verjährt in einer Zeitfrist von Jahr und Tag.
Die unterm 13. December 1837 erlassene Verordnung we-
gen Verbots gegen Nachbildung von Kunstarbeiten lautet, ins
Deutsche übersetzt. also ;

eine Sache zum Anselm, zum Beschauen und Betrachten über-
lässt , hat sie mir damit nicht zum Nachahineu überlassen;
dafs ich die gegebene Erlaubnifs überschreiten und missbrau-
chen kann, ist etwas anderes.

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