3. Abthlg.
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manchen Orlen sogar völlig beseitigt worden. Vor Ein-
richtung des Totalisators seien die Bestrafungen wegen un-
berechtlgter Buchmacherei sehr zahlreich gewesen, wogegen
dieselben nach Einrichtung des Totalisators fast ganz ver-
schwunden seien. Während beim Totalisator die Gewinne,
welche auf die einzelnen Einsätze entfielen, durch mechanische
Einrichtung berechnet würden, und große Einsätze schon des-
halb ausgeschlossen seien, weil damit der Wettende die
Chancen seines Verlustes erheblich erhöhe, ohne gleichzeitig
seine Gewinnchancen zu vermehren, so sei mit der Buch-
macherei der Nachtheil verbunden, daß dieselbe es ermögliche,
lange vor Beginn der Rennen auf alle Pferde, welche zu
dem Rennen genannt seien, Einsätze zu machen, und daß die
Buchmacher ohne weitere Kontrole diejenigen Beträge be-
zeichnten, zu denen sie Welten auf die einzelnen Pferde
annähmen. Bei dieser Einrichtung seien dem Leichtsinn keine
Grenzen gesetzt, und es käme deshalb bei ihr ungleich häu-
figer vor, daß leichtsinnige Personen, auch solche der minder
bemittelten Bevölkerungsklassen, ruinirt würden. Den Tota-
lisator und die durch denselben erzielten Einnahmen könne
die Pferdezucht nicht entbehren, da nicht gehofft werden
dürfe, daß der Staat diese Ausfälle aus eigenen Mitteln
zu ersetzen geneigt sem würde.
Von den principiellen Gegnern des Totalisators und der
Buchmacherei wurde der Antrag gestellt, den Steuersatz für
diese Wetteinsätze auf 50 vom Hundert zu erhöhen und zwar
mit der Begründung, daß man auf diese Art diese Welten
überhaupt todt zu machen hoffen dürfe.
Die Kommission lehnte jedoch diesen Antrag ab, nahm dagegen
folgenden Antrag:
„den Spielanlagen stehen gleich die Wetteinsätze bei öffentlich
. veranstalteten Pferderennen und öffentlichen Veranstaltungen"
an.
Die abgeänderte Fassung der Gesetzesvorlage zu dem Berichte
der Kommission hat den Znsatz, welcher diesem angenommenen
Anträge entspricht und nur noch das Wort „ähnlichen" vor
„öffentlichen Veranstaltungen" enthält. Die Fassung der Kommission
ist unverändert Gesetz geworden.
Beider zweiten Lesung des Gesetzes im Reichstage hat zur
Tarifnummer 5 nur der Abgeordnete Werner das Wort ergriffen.
(Stenogr. Bericht, 76. Sitzung S. 1982). Derselbe führt aus, daß die
Nr. 5 in der Kommission eine sehr lange Erörterung hervorgerufen
habe, weil der Totalisator dabei eine Hauptrolle spielte. Der Abge-
ordnete Singer habe eine Besteuerung den Totalisator betreffend