Metadaten : Fischer, Robert: ¬Die Ausführung der Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes für sämmtliche Bundesstaaten

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untersagt  und  erst,  falls  die  Untersagung  unbeachtet  bleibt,  die  polizeirichterliche ¬
  Bestrafung  veranlaßt  werden.
In  Schwarzburg=Sondershausen  ist  statt  der  Ausstellung  eines
Anmeldescheines  die  Untersagung  des  Betriebes  unter  Angabe  der  Gründe
zu  verfügen.  (Schw.=Sond.  Anw.  II.)  Dieß  scheint  wohl  auch  das
Richtige  da  zu  sein,  wo  die  Prüfung  gleichzeitig  von  derjenigen  Behörde
erfolgt,  bei  welcher  die  Anmeldung  geschieht.  (Vgl.  Preuß.  Anw.  II.  26.)
In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es  zum  Betriebe  einer  vorherigen
Approbation,  Konzession,  Bestallung,  Erlaubniß  oder  Genehmigung  bedurft ¬
  hätte,  kann  der  Fortbetrieb  des  Gewerbes  im  Exekutionswege  verhindert ¬
  werden,  wenn  dieß  das  polizeiliche  Interesse  erfordert.  Die  Einlegung ¬
  des  Rekurses  hebt  die  Exekution  nicht  auf;  jedoch  ist  die  letztere
nur  in  Fällen,  wo  das  öffentliche  Interesse  dieses  erheischt,  zu  vollstrecken,
bevor  die  untersagende  Verfügung  rechtskräftig  geworden  ist.  (Preuß.
Anw.  I.  2;  Braunschw.  Anw.  III.  1;  Anh.  Instr.  I.  3;  Wald.  Anw.
I.  2;  Schaumb.=Lipp.  Bek.  I.  2.  Abs.  2.
Die  untersagende  Behörde  ist  diejenige,  welche  die  Anzeigen  über
den  Beginn  eines  Gewerbebetriebes  entgegen  nimmt,  bez.  prüft.
Zu  §.  16.
Die  zuständigen  Behörden  sind  in  dem  Falle  dieses  §.:
1.  in  Preußen:  die  Bezirksregierung  (Landdrostei),  innerhalb  des
Polizeibezirkes  von  Berlin  das  Polizeipräsidium;
2.  im  Königreich  Sachsen:  die  Verwaltungsbehörde  erster  Instanz
nach  §§.  7  und  23  des  Gesetzes,  die  künftige  Einrichtung  der  Behörden
erster  Instanz  für  Rechtspflege  und  Verwaltung  betr.  vom  11.  Aug.  1855;
3.  im  Großherzogthum  Sachsen,  in  Koburg,  Gotha,  Sondershausen, ¬
  Reuß  I.  L.:  die  Bezirksausschüsse,  bez.  Bezirksverwaltungsbehörde ¬
  (Koburg);
4.  in  Mecklenburg=Schwerin  und=Strelitz:  die  Gewerbekommission
(in  Rostock  und  Wismar:  die  Magistrate);
5.  in  Altenburg,  Oldenburg,  Schaumburg-Lippe,  Lippe-Detmold: ¬
  die  untere  Verwaltungsbehörde  (Gerichtsamt,  Verwaltungsamt,
Stadtrath);
6.  in  den  zu  Oldenburg  gehörigen  Fürstenthümern:  die  Regierung;
7.  in  Braunschweig:  die  kollegiale  Gewerbebehörde;
8.  in  Anhalt:  die  Kreisdirektion;
9.  in  Rudolstadt  und  Meiningen:  die  Landraths-  bez.  Verwaltungsämter, ¬
  für  die  Stadt  Meiningen  dagegen:  der  Residenzpolizeidirektor;
10.  in  Waldeck:  das  Landesdirektorium;
11.  in  Reuß  A.  L.:  die  Kommission  für  Gewerbesachen;
12.  in  Lübeck:  die  Gewerbsbehörde  (Stadtamt,  Landamt,  Amt
Travemünde);
13.  in  Bremen:  die  in  §.  14  genannten  Behörden;
            
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