— 15
untersagt und erst, falls die Untersagung unbeachtet bleibt, die polizeirichterliche ¬
Bestrafung veranlaßt werden.
In Schwarzburg=Sondershausen ist statt der Ausstellung eines
Anmeldescheines die Untersagung des Betriebes unter Angabe der Gründe
zu verfügen. (Schw.=Sond. Anw. II.) Dieß scheint wohl auch das
Richtige da zu sein, wo die Prüfung gleichzeitig von derjenigen Behörde
erfolgt, bei welcher die Anmeldung geschieht. (Vgl. Preuß. Anw. II. 26.)
In denjenigen Fällen, in welchen es zum Betriebe einer vorherigen
Approbation, Konzession, Bestallung, Erlaubniß oder Genehmigung bedurft ¬
hätte, kann der Fortbetrieb des Gewerbes im Exekutionswege verhindert ¬
werden, wenn dieß das polizeiliche Interesse erfordert. Die Einlegung ¬
des Rekurses hebt die Exekution nicht auf; jedoch ist die letztere
nur in Fällen, wo das öffentliche Interesse dieses erheischt, zu vollstrecken,
bevor die untersagende Verfügung rechtskräftig geworden ist. (Preuß.
Anw. I. 2; Braunschw. Anw. III. 1; Anh. Instr. I. 3; Wald. Anw.
I. 2; Schaumb.=Lipp. Bek. I. 2. Abs. 2.
Die untersagende Behörde ist diejenige, welche die Anzeigen über
den Beginn eines Gewerbebetriebes entgegen nimmt, bez. prüft.
Zu §. 16.
Die zuständigen Behörden sind in dem Falle dieses §.:
1. in Preußen: die Bezirksregierung (Landdrostei), innerhalb des
Polizeibezirkes von Berlin das Polizeipräsidium;
2. im Königreich Sachsen: die Verwaltungsbehörde erster Instanz
nach §§. 7 und 23 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden
erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betr. vom 11. Aug. 1855;
3. im Großherzogthum Sachsen, in Koburg, Gotha, Sondershausen, ¬
Reuß I. L.: die Bezirksausschüsse, bez. Bezirksverwaltungsbehörde ¬
(Koburg);
4. in Mecklenburg=Schwerin und=Strelitz: die Gewerbekommission
(in Rostock und Wismar: die Magistrate);
5. in Altenburg, Oldenburg, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold: ¬
die untere Verwaltungsbehörde (Gerichtsamt, Verwaltungsamt,
Stadtrath);
6. in den zu Oldenburg gehörigen Fürstenthümern: die Regierung;
7. in Braunschweig: die kollegiale Gewerbebehörde;
8. in Anhalt: die Kreisdirektion;
9. in Rudolstadt und Meiningen: die Landraths- bez. Verwaltungsämter, ¬
für die Stadt Meiningen dagegen: der Residenzpolizeidirektor;
10. in Waldeck: das Landesdirektorium;
11. in Reuß A. L.: die Kommission für Gewerbesachen;
12. in Lübeck: die Gewerbsbehörde (Stadtamt, Landamt, Amt
Travemünde);
13. in Bremen: die in §. 14 genannten Behörden;