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darüder steht dem Geschlechte der Grafen und Herren =
von Bünau zu, welches seit mehreren Jahrhunderten nicht
nur in dem Fürstenthume Altenburg das Ritg. Priesnitz, dessen
Grund und Boden im J. 1678 als Erbzinsguth in einzelnen ausgethan =
worden ist, sondern auch einige Gerechtsame besitzt, die durch
seinen jedesmaligen Geschlechtsältesten ausgeübt werden. Zu diesen
Gerechtsamen gehört ein dominium directum über einige theils in
dem gedachten Fürstenthume Altenburg, theils in dem Bezirke der
Aemter Weißenfels und Tautenburg belegene sogenannte Siedelhöfe,
namentlich auch über das getheilte Rittergüthlein Nöbeditz. Dieses
Verhältniß der Siedelhofsbesitzer ist aber blos auf den Grund und
Boden beschränkt, so daß die Acquisitions=Urkunden darüber von
dem jedesmaligen Geschlechtsältesten bestätigt und die Besitzer sodann -
von ihm beliehen und in vorkommenden Fällen zu den Verschuldungen -
eines solchen Feudi die Consense ertheilt werden. Einen =
eigentlichen Gerichtshof hat das von Bünau'sche Geschlecht
nicht constituirt.
Nöben b. Zeitz. — Dorf nach Crossen egpf. — 27 H. 185 E. — Kr.
Zeitz. — Patr. Ger. zu Crossen. — Außer der Pfarrwohnung
befinden sich im Dorfe noch ein gräfl. Schloß, ein Vorwerk, eine
Schäferei, eine Frohnveste, herrschaftl. Ziegelhaus und ein Eisenhammerwerk. -
Nödern; — siehe Näthern.
Nödissen; — siehe Nedisen.
Nödlitz. — Dorf mit 1 Rttg. am Nödlitzbache, nach Wildschütz egpf.
— 13 H. 77 E. — Kr. Weißenfels. — Ld. Ger. Naumburg
und Ger. A. Hohenmölsen. Das Rttg. welches vermöge
allerhöchster Cabin. Ordr. vom 4. Juni 1823 aus dem Mannlehn in
Allodium verwandelt worden ist, steht unmittelbar unter der Jurisdiction =
des Oberlandesgerichts. — Das Dorf hat 15 Hufen.
Nöselwitz b. Landsberg. — Dorf nach Zschernitz egpf. — 8 H.
47 E. — Kr. Delitzsch. — 1) Dem Patr. Ger. zu Schenkenberg =
stehet über 7 H. mit 41 E. und 2) dem Ld. Ger. Wittenberg =
und Ger. A. Landsberg über 1 H. mit 6 E. Gerichtsbarkeit =
zu.
Röthern; — siehe Räthern.
Noitzsch b. Eilenburg. — Vorwerk nach Zschepplin egpf. — 10 H.
71 E. — Kr. Delitzsch. — Das Patr. Ger. zu Zschepplin hat
nur über die Bewohner Gerichtsbarkeit; denn das Vorwerk, ehemals =
das Keulenguth genannt, gehört als ein integrirender BeZschepplin, ¬
unmittelbar unter die Realgerichtsstandtheil =
des Rttg.
barkeit des Oberlandesgerichts.
Ronna b. Gollmenz. — Gasthof. — 1 H. 7 E. — Kr. Delitzsch.
-Ld. Ger. Wittenberg und Ger. A. Delitzsch.
Ronnewitz. — Dorf am Prießnerbache, nach Theißen egpf. — 10 H.