Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)


20.3. Otto Stobbe, die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung. Braunschweig, 1866

564

Zur Literatur der Rechtsgeschichte.

des norwegisch-isländischen Rechtes, erhalten nur darum von ihm
keinerlei, oder nur ungenügende Erläuterung, weil sie in jener ersteren
Kategorie von Quellen gar nicht oder nur sehr beiläufig erwähnt wer-
den, und mag es genügen dieftrhalb an das Ilnfö und die bekkjargjöf,
dann an die morgungjöf und festargjöf zu erinnern. Bedauern
darf man endlich auch daß der Vers, bei seiner rechtsvergleichcnden
Zusammenstellung die slavischen Rechte keiner eingehenderen Würdigung
unterzogen hat; die kurze Bemerkung, daß das russische Gesetzbuch von
1835 keine GG. kenne, und daß diese unter allen Provinzen des russi-
schen Reiches nur in Finnland gebräuchlich sei, wo das schwedische
Gesetzbuch von 1734 noch gelte (S. 74—5), ist denn doch zu wenig
um das neben dem germanischen und romanischen mächtigste Stamm-
recht in Europa zu absolviren!
30 März 1867. K. Maurer. .

3) Otto Stobbe, die Juden in Deutschland während des Mittel-
alters, in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung. Braun-
schweig, C. A. Schwetschke und Sohn (M. Bruhn), 1866; XH und 312
Seiten. 8.
Wer sich für die Rechtszustände der Juden im deutschen Mittel-
alter interessirt, findet in dieser Schrift reiches Material sowohl als
mancherlei neue Gesichtspunkte für dessen Verarbeitung; ob freilich
die Ergebnisse des Verfassers in allen Beziehungen stichhaltig, oder
doch hinreichend begründet seien, ist eine andere Frage, welche ich mich
nicht schlechterdings zu bejahen getraue. — Stobbe nimmt an, daß in
der zweiten Hälfte des Mittelalters nicht etwa bloß die thatsächliche
Lage der deutschen Juden eine ungleich schlimmere "geworden sei, und
nicht bloß die Gesetzgebung im Einzelnen sie mit größerer Härte be-
handelt habe als früher, sondern daß geradezu das Princip, von
welchem aus die Regelung ihrer Verhältnisse späterhin sich ergeben
habe, neuerer Entstehung, und daß dasselbe lediglich ein Ergebniß der
Kreuzzüge gewesen sei, welche den religiösen Fanatismus in früher
unerhörter Weise aufgeregt hätten. Fragt sich indessen, ob damit nicht
zu weit gegangen sei. Seinen Ausgangspunkt findet das spätere
System deS Judenrechtcs, wie solches seit dem Beginne des 13. Jhdts.

20.3. Otto Stobbe, die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung. Braunschweig, 1866

564

Zur Literatur der Rechtsgeschichte.

des norwegisch-isländischen Rechtes, erhalten nur darum von ihm
keinerlei, oder nur ungenügende Erläuterung, weil sie in jener ersteren
Kategorie von Quellen gar nicht oder nur sehr beiläufig erwähnt wer-
den, und mag es genügen dieftrhalb an das Ilnfö und die bekkjargjöf,
dann an die morgungjöf und festargjöf zu erinnern. Bedauern
darf man endlich auch daß der Vers, bei seiner rechtsvergleichcnden
Zusammenstellung die slavischen Rechte keiner eingehenderen Würdigung
unterzogen hat; die kurze Bemerkung, daß das russische Gesetzbuch von
1835 keine GG. kenne, und daß diese unter allen Provinzen des russi-
schen Reiches nur in Finnland gebräuchlich sei, wo das schwedische
Gesetzbuch von 1734 noch gelte (S. 74—5), ist denn doch zu wenig
um das neben dem germanischen und romanischen mächtigste Stamm-
recht in Europa zu absolviren!
30 März 1867. K. Maurer. .

3) Otto Stobbe, die Juden in Deutschland während des Mittel-
alters, in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung. Braun-
schweig, C. A. Schwetschke und Sohn (M. Bruhn), 1866; XH und 312
Seiten. 8.
Wer sich für die Rechtszustände der Juden im deutschen Mittel-
alter interessirt, findet in dieser Schrift reiches Material sowohl als
mancherlei neue Gesichtspunkte für dessen Verarbeitung; ob freilich
die Ergebnisse des Verfassers in allen Beziehungen stichhaltig, oder
doch hinreichend begründet seien, ist eine andere Frage, welche ich mich
nicht schlechterdings zu bejahen getraue. — Stobbe nimmt an, daß in
der zweiten Hälfte des Mittelalters nicht etwa bloß die thatsächliche
Lage der deutschen Juden eine ungleich schlimmere "geworden sei, und
nicht bloß die Gesetzgebung im Einzelnen sie mit größerer Härte be-
handelt habe als früher, sondern daß geradezu das Princip, von
welchem aus die Regelung ihrer Verhältnisse späterhin sich ergeben
habe, neuerer Entstehung, und daß dasselbe lediglich ein Ergebniß der
Kreuzzüge gewesen sei, welche den religiösen Fanatismus in früher
unerhörter Weise aufgeregt hätten. Fragt sich indessen, ob damit nicht
zu weit gegangen sei. Seinen Ausgangspunkt findet das spätere
System deS Judenrechtcs, wie solches seit dem Beginne des 13. Jhdts.

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