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58, wird in der Rechtfertigungsschrift bemerkt, sey keineswege- erforder-
lich, daß daS frühere Srraferkenntniß unter der Herrschaft der jetzigen
Gesetzgebung erlassen seyn müsse. Diese Voraussetzung sey im Gesetz
nicht enthalten, und den Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe zuwider.
Auch der Revistonshof scheine in dem Unheil vom 20. Juli 1821 zur
Sache Johann Kaiser das Gegentheil angenommen zu haben, indem die
Anwendung des Arr. 58 nur aus dem Grunde nicht geschehen, weit daS
frühere Straferkennrniß nicht von einer einheimischen Gerichtsbehörde
erlassen worden sey, der Justizsenat zu Ehrenbreitstein aber als eine aus-
wärtige Gerichtsbehörde nicht betrachtet werden könne.
Eingesehen den Art. 402 der K.P Ä, und den Arr. 58 desSr.G.B.
In Erwägung, daß der letzte Art. keinen Unterschied macht, ob die
frühere Verurtheilung unter der Herrschaft der jetzigen oder der ältern
Gesetzgebung Statt gefunden; daß die erhöhte Strafe das zweite Vergehen
trifft, weil die Verurtheilung wegen des ersten unwirksam geblieben ist;
daß es also, um jene Strafe in Anwendung zu bringen, darauf nicht
ankommen kann, unter welchem Gesetz der Schuldige zuerst verurrheilr
worden, wenn übrigens alle Bedingungen des RückfaUes vorhanden sind;
Daß in der gegenwärtigen Sache die eines, zum KorrektioneUgericht
verwiesenen Diebstahls beschuldigte Kaffationsimploratin Katharina Wingen
schon im Dezember 1813 von dem Justizfenat zu Ehrenbreitstein zu einer
Korrektionsstrafe von anderthalb Jahren verurrheilt worden, die Appella»
rionSkammer des Landgerichts zu Köln gleichwohl Anstand genommen hat,
den Art. 58 auf die Beschuldigte anzuwenden," da dieser Artikel eine
frühere unter der Herrschaft derselben Gesetzgebung erfolgte Verurtheilung
veraussetze, wofür jene de- Justizftnats zu Ehrenbreitstein vom Jahre
1813 nicht zu achten sey-
Daß die AppeUationskammer durch diese Entscheidung dem angeführten
An. 58 offenbar zuwider gehandelt hat, indem ste dessen Anwendung von
einem Unterschiede abhängig machte, der mit den Worten und der Absicht
deS Gesetzes eben so unvereinbar als diesem Umstand fremd ist, daß der
vstrheinische Tbeil des Regierungsbezirks Koblenz im Jahre 1813 noch
nicht mit dem Preußischen Staate vereinigt war, weil der Justizsenat zu
Ehrenbreitstein durch die seitdem erfolgte Vereinigung, auch in Bezie-
hung auf frühere richterliche Aussprüche als ein ausländisches Gericht nicht
betrachtet werden kann;
Aus diesen Gründen kasstrt der Revistons» und Kassütionshof das Er-
kenntniß der AppeUationskammer des Landgerichts zu Köln vom 8. De-
zember des vorigen Jahres, in wiefern e6 die Katharina Wingen, mir
Hintansetzung des Arr. 58 des St. G. B?, nur zu einer sechsmonatlichen
Gefängnißstrafe verurrheilt; verordnet die Transskriprion des gegenwärtigen
Urtheils am Rande des kasstrren, und verurrheilt die Kaffationsimploratin
in die Kosten.
Und indem der Hof in der Sache selbst erkennet;
In Erwägung, daß die Appellan'n Katharina Wingen, im August
vorigen Jahres sich eines Hausdiebstahls, dessen Werth die Summe von
20 Franks nicht übersteigt, daher, nach der Entscheidung des Anklagese»
nateS mit einer korrekrionellen Strafe zu belegen ist, schuldig gemacht
hat;
Daß nicht minder durch das Erkenntniß des Justizsenats zu Ehrenbrelk»
stein vom 13. Dezember 1813 hergestellt ist, daß dieselbe damals zu einer
Korrektionsstrafe von anderthalb Jahren verurrheilt worden;
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