Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 8, Abth. 2 = N.F. Bd. 1, Abth. 2 (1826))

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fernen Daker in weiter Ehe erworbenen Immobilien schreiten wollten,
auch gehalten seyen, die ihnen zuerkannten Immobilien zur ErbschastS-
rnaffe zu konferiren.
Die Gründe deS AppellationshofeS enthalt das Archiv Bd. 6, Abt. 1,
S. 112.
Gegen diese- Unheil suchten die Kinder Koch, und zwar der inzwischen
großjährig gewordene Koch, und der Vormund der beiden noch Minden
jährigen die Kassation nach, in soweit als der Tochter aus erster Ehe die
fraglichen Immobilien zuerkannt worden. Sie haben dies Kassations»
gesuch auf folgende Gründe gestützt:
1) Auf Verletzung des Art. 745 des B. G. B., indem der gemein»
same Vater unter der Herrschaft dieses Gesetzes gestorben sey, und
folglich auch die Erbfolge in seinem Nachlasse nach der Vorschrift
dieses Gesetzes hätte regulirr werden müssen;
2) Auf Verletzung des Art- 3 des Dekrets vom 12. November 1809,
indem der AppeUhof ein durch dieses Gesetz abgeschafftes mir dem
1. Januar 1810 ausser Kraft gesetztes Staturarrecht zur Anwen»
düng gebracht habe;
3) Auf falsche Anwendung und Verletzung des Kap. 74 der Jülich-
und Bergischen Rechtsordnung:
U r t h e i L
Nach Einsicht des Kap. 74 der ehemaligen Jülich- und Bergischen
Rechtsordnung — des Art. 3 des Dekrets vom 12. November 1809 und
des Art. 745 des B. G. B-
In Erwägung, daß das angeführte Kap. 74, wie aus der Uekerschrift
sowohl als dem ganzen Inhalte desselben hervorgeht, die Art und Weise
bestimmt, wie die Kinder verschiedener Ehen ihren gemeinsamen Vater
oder ihre gemeinsame Mutter erben sollen, und hiebei zugleich die Güter
bezeichnet, welche die Kinder der ersten Ehe bei dieser Erbfolge haben
sollen.
Daß die Erbfolge, so wie sie hier bestimmt ist, auf altem Herkommen
und Gebrauche in den Fürstenthümern Jülich und Berg beruhte, wes-
wegen dann auch der Gesetzgeber sie bei Abfassung der Rechtsordnung
noch zur Zeit, wie es an dieser Stelle heißt, beizubehalken für gut
befunden Hane; daß sie aber der Gewalt des Gesetzes immerhin unter-
worfen blieb;
Daß zwar um diese Erbfolge zu sichern, das Gewohnheitsrecht da-
Eigenthum der Güter, welche die Kinder erster Ehe haben sollten, m
der Hand des Ueberlebenden in der Art vinkulirre, daß er dieselben zu
ihrem Nachtheile weder veräußern noch verpfänden konnte; daß aber
nichts destoweniger jene gesetzliche Bestimmung der künftigen Erbfolge für
besagte Kinder ein wahres Erbrecht, so wie das Eigenthum jener Güter
bei dem Ueberlebenden verblieb, dagegen es auf die Kinder erster Ehe '
erst dann überging, wenn ste ihn überlebten, und falls sie vor ihm star»
den, von dem Bande, womit das Gewohnheitsrecht eS umschlungen
hatte, frei ward;
Daß dieses Band den Kindern, zu deren Gunsten eS statt fand, kei-
neswegs gleich bei Auflösung der Ehe ein festes unwiderrufliches Recht
an den devolvirten Gütern ertheilte; daß dem Gewohnheitsrechte des
Jülich- und Bergischen Pevolurar-Erbfolge kein stillschweigender Vertrag

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