Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 8, Abth. 2 = N.F. Bd. 1, Abth. 2 (1826))

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daß daS ganze Unkernehmen vergeblich gemacht, (c6n*me* njamo&i Inhi-
beri) und zwar dadurch vergeblich gemacht werden soll, daß der Cessionar
seine Forderung (was ja auch sonst oft actio heißt, zumal in dieser Bee
Ziehung) über daS gegebene hinaus nicht soll realisiren können, wie
dieS auch immer geschehen mag. Der Schuldner gewinnt dadurch den
Rest, aber nicht direkt als Privatstrafe, sondern indirekt nach norhwendiger
Folge, da jenem seine Absicht allemal unerreicht bleiben soll.
Diese, sich schon auS der Anastasifchen Konstitution von selbst darbie-
tende Ansicht wjrd dann noch durch die Justinianische Konstitution in
L. 23. CodL eod. vollaus bestätigt. Justinian dehnt hier die 1er
rasianL auf den Fall aus, da zur Umgehung jenes Gesetzes ein Theil
der Forderung verkauft, der andere geschenkt worden war, so daß for-
well zwei verschiedene Geschäfte, Kauf und Schenkung konkurrMen, der
Sache nach aber dasselbe erreicht werden sollte, dessen Erreichung AnaS- -
rasius schlechthin verhindern wollte.
Bei dieser Gelegenheit sagt er dann: hujus modi machinationem peni-
tus amputamus, ut nihil amplius accipiat, quam ipse vero con-
tractu re ipsa persoluit; sed omne, quod superfluum est, et per figu-
ratam donati,onem translatum, inutile esse ex utraque parte censemus,
et neque ei, qui cessit actiones, neque ei, qui eas
suscipere curavit, aliquid lucri vel fieri, vel remuneri, vel ali-
quam contra debitores , vel res ad eum pertinentes esse utrique eorum
actionem.
Hier kommt am Ende auch wiederum die actio bloß vor; vorher wurde
aber doch deutlich gesagt: er solle nie mehr bekommet, und auch
dem Cedenren wird das residuum deutlich abgesprochen.
Unmöglich konnte aber dies Justinian als etwas neues und außeror-
dentliches für seinen Fall, der doch die Form deSGesetzes für sich hatte,
vorschreiben wollen, vielmehr wollte er überhaupt nur das Anasiasiam'sche
Gesetz in dem eigenen Geiste desselben erweitern. Allerdings kann es
aber dann auch, wie die frühern Respondenren anführen, nichts auS»
wachen, wenn auch bei der Uebernahme des Kapitals der neue Gläubiger
eine besondere Gefahr deS gänzlichen Verlustes unterging, oder sich die
Negotiirung der bezahlten Summe etwas kosten ließ, denn keines von
beiden findet sich unter den, vom Gesetz speziell ausgeführten Ausnahmen,
über die man nicht hinauögehen darf.
In der Thar würde auch, wenn solche Ausnahmen und Vorwände
gelten können, das Gesetz so gut wie gar nicht da seyn. Wir haben
keinen Grund, dergleichen in facto anzunehmen; aber wäre es auch vor-
handen, so würde es doch nichts relsviren.
Unser rechtliches Gutachten gehr also dahin, daß in dem Augenblick,
wie die Cession der sich zu 9000 Rrhlr. belaufenden Forderung geschah,
dieselbe auf 7000 Rthlr. ipso jure herabgesetzt wurde; der Debitor also
von diesem Augenblick an nicht mehr als 7000 Rthlr noch schuldig war;
daß also auch nach Maaßgabe dieser Voraussetzung die Berechnung mit
dem Jesuiten Kollegium, oder wer seitdem an dessen Stelle getreten iss,
und die Auslösung des Kreurner Lehns allein geschehen könne und müsse.

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