Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 8, Abth. 2 = N.F. Bd. 1, Abth. 2 (1826))

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Daß das/ über den für die Forderungen bezahlten Kaufpreis, hinaus-
gehende Residuum, alfo in unferm Falle 2000 Rthlr. dem Fiskus an-
heim fielen; andere z. B- Carpzov Jurispr. for. pag. 2 const. 30 defin.
37 stellen fick, die Sache so vor, als fty die Cesfion nur für die konkur-
rente Summe gültig und wirksam, die Forderung bliebe also, was jenen
Rest beträfe, in der Person des Cedenten zurück; darnach hätte dann in
unserm Falle von dem Augenblicke der Cesfion an, daS Jefutter Kolle-
gium 7000 Rrhlw, der Cedenr Freiherr von Wollf Merrernich aber noch,
2000 Rthlr. zu fordern gehabt-
Die dritte Meinung endlich gehr dahin, daß die ganze Forderung, so
viel als das Pretium geringer ist, durch die Cesfion zum Vortheil deS
Schuldners verkürzt werde. Diese letzte Meinung ist von den mehrsten
neuern Rechtsgelehrten, welche dieses Punktes erwähnt haben,, unter
denen wir nur
Thibaut Pand. System 1 § 80 Mühlenbruch die Lehre von der Cesfion
der ForderungSr. S. 503 namhaft machen, angenommen worden, und
diese ist auch die unsrige.
Anastasius in der L., 22 C. mandati spricht weder ein Wort davon,
daß ein Ueberrest für den Fiskuö abfallen solle, noch sagt er, daß die
Cession für irgend einen Theil der Forderung unkräfrig seyn solle; er
sagt überhaupt gar nichts über das Verhältniß des Cedenten zum Ceft
stonar, und ob jener etwas behalten, dieser etwas nicht übertragen erhalten
solle, was bei jenem zurückbleibe. —
Es bleibt hierin also ganz beim Alten, und die Cesfion ist also, so weit
ste etwas wegnimmr, vollaus wirksam.
DeS Anastasius Verfügung betrifft lediglich daS Verhältniß des Cesfio-
nars zum Schuldner; jener soll gegen diesen die zum vollen übertragene
Forderung nur so weit ausüben können, als. er diese wirklich mit glei-
cher Summe bezahlt hat.
,> — — in posterum hujus modi conamen inhiberi — —- ita
tamen, ut si quis datis pecuniis hujus modi subierit cessionem usque
ad ipsam tantum modo solutarum pecuniarum quantitatem et usurarum,
ejus, actiones exercere permittatur.“
Es ist hier also auch gar nicht an ein Delikt und eine Strafe desselben,
die dem Fiskus anheim fallen müsse — was ohnehin sich nach römischem
Rechte gar nicht von selbst versteht — zu denken, sondern die Idee deS
Gesetzes ist offenbar die: es soll dem neuen Gläubiger nichts helfen, daß
er sich für eine geringere Summe die Geldforderung übertragen ließ; er
soll dieselbe auf keine Weile durchsetzen können g e g e n den
Schuldner, als nur so weit er ein Aequivaleut dafür gegeben hat.
Daß in den angeführten Entscheidungsworten von actiones exercere
die Rede ist, kann nicht berechtigen mit Weber § 94 S. 536 (Natürl.
Verbindlich.) die ganze Verfügung darauf zu beschränken, daß der Forde-
rung nur so weit die Klage genommen, andere Rechtsmittel aber, die
einer klagelosen, natürlichen Verbindlichkeit sonst noch zuständen, gelassen
wären.
Denn in dem Ausdruck ist nur das gewöhnlichere (man denkt zu
klagen) ausgenommen, die Absicht dev Gesetzes gehr aber offenbar dahin.

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