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Königl. Regierung zu Coblenz — Braun.
Justiz-Ministerium
Journal V. 4105.
Berlin, den 28. November 1842-
An den Königl. Ober-Prokurator
Herrn von Olfers, Hochwohlgeboren
Zu
Coblenz.
Ew. Hochwohlgeboren erhalten die Anlagen Ihres Berichts vom
19. v. M. mit dem Eröffnen zurück, daß ich den von der dortigen Kgl.
Regierung in Sachen des Thorwachters Braun wider dieselbe erhobenen
Competenz-Conflict, in Uebereinstimmunq mit dem Herrn Minister der
geistlichen, Unterrichts- undMedizinal-Angclegenheiten für begründet erachte.
Die Klage des Thorwächters Braun vom 13. Juni d. I. ist dahin
gerichtet, daß die verklagte Regierung als overvormundschaftliche
Behörde von dem Gerichte angehalten werde, dem Kläger für seine Söhne
die Revenüen der Lammer'schen Hälfte des von dem Rendanten deS
Hospitals unter Aufsicht der Hospitalverwaltung administrirten Schied'schen
Stiftungsionds zu überweisen und die Hospitalverwaltung zur Zahlung
der Revenüen an ihn anzuweisen. Diese Klage bezweckt daher, die Ver-
waltungsbehörde zu einem Acte der reinen Verwaltung zu zwingen, und
da die Gerichte sich nach Art 13 Tit. 11. des Gesetzes vom 16. und24.
August 1790 nicht in Verwaltungsangclegenheiten mischen dürfen, so ge-
hört es auch nicht zu ihren Atlributionen, über eine solche Klage zu
erkennen. Dazu kommt, daß die nach §. 2 Nr. 5, 6 und §. 18 lit. d.
der Regierungs Instruction vom 23. Okt. >817 der Regierung zustehende
Direction und Aufsicht über milde Stiftungen, von deren Ausübung es
sich im vorliegenden Falle handelt, nach §. >3 Tb. II Tit. 13 des allgem.
Landrechrs ein ihr zur Verwaltung übertragenes Hoheitsiecht ist, und
daß nach §. 15 des Relsort - Reglements vom 20. Juli 1818 und dem
darin für anwendbar in der Rheinprovinz erklärten §. 36 der Ve-. ordnung
vom 26. Dez. 1808 (Gesetzsammlung vom Jahre >817 S. 283) über
Hoheitsrechte der Rechtsweg noch besonders und ausdrücklich ausgeschlossen
ist. Will der Kläger seinen Anspruch gegen die Stiftung selbst im
Rechtswege ausführen, so muß er ihn gegen die unmittelbare Verwaltung
derselben richten, die in dieser Hinsicht vor den Gerichten Recht zu nehmen
hat. Geaen die oberaufsehende Behörde findet aber nach dem Angeführten
der Rechtsweg nicht Statt. Ew. Hochwohlgeboren haben hiernach wegen
definitiver Sistirung des Rechtsweges Ln dieser Lache nunmehr das Weitere
zu veranlassen.
(gez.) Mühler.