4.2.
Competenz-Conflikt. Gerichte. Einmischung in Verwaltungs-Angelegenheiten. Hoheitsrecht
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zahlung des anderwekten, ihm sonst verloren gehenden Betrages, ganz
oder zum Lheil vom Falliten sich versprechen laßt, hierdurch offenbar
nicht nur das Gericht, welches die Bestätigung zu ertheilen hat, sondern
auch die übrigen Gläubiger täuscht, und namentlich diejenigen Gläubiger,
welche dem Conkordate nicht beigetreten sind;
Daß in einem solchen Falle zu vermuthen ist, der Fallit habe die
Versprechungen zur Nachzahlung gemacht, um die betreffenden Gläubiger
zu dem scheinbaren Beitritte des Concordats zu bewegen, damit solches
von der Mehrzahl der Gläubiger genehmigt, und die dadurch bedingte
Gültigkeit erlange, während die übrigen nicht beigetretenen Gläubiger
mit der Vergleichssumme sich begnügen müssen;
Daß die Gläubiger aber zu der Voraussetzung berechtigt sind, daß
das Conkordat, so wie es bestätigt worden, wirklich zu Stande gekommen,
und daß jeder von ihnen dabei zu gleichen Theilen concurrire, was im
vorliegenden Falle aber in der Wirklichkeit nicht zutreffen würde, wenn
Kläger seine ursprüngliche ganze Forderung erhielte;
Daß darum ein solches Verfahren unzweifelhaft mit der öffentlichen
Ordnung nicht zu vereinbaren ist;
I. E., daß nun aus dem Obigen folgt, daß das durch den produzirten
Schein vom 14. Nov. 1837 documentirte Versprechen, von einer dazu
zu der Zeit nicht fähigen Person geschehen, dann aber dasselbe auch einen
unerlaubten Grund hat, und daher in doppelter Beziehung ohne rechtliche
Verbindlichkeit ist;
Aus diesen Gründen
erkennt das Kgl.H Gericht in erster und letzter Instanz, und weiset den
Klager mit der durch Act des Gerichtsvollziehers Boß vom 14. l. M.
auf Zahlung von 228 Thlr. 27 Sgr. 4 Pf. erhobenen Klage als unbe-
gründet ab u s. w.
Handelsgericht zu Elberfeld; Sitzung vom 30. November 1843.
Competenz-Conflict. — Gerichte. — Einmischung in
Verwaltungs-Angelegenheiten- — Hoheitsrecht.
Ueber eine gegen eine Regierung als obervormundschastliche
Behörde auf Leistung von Verbindlichkeiten, welche einer
ihrer Aufsicht untergebenen Stiftung obliegen sollen, ge-
richtete Klage sind die Gerichte incompetenl zu erkennen.
Art. 13 Tit. 2 des Ges. vom 16. u. 24. Aug. 1790. —
§. 2 Nr. 5, 6, §. 18 lit. d. der Regier. Jnstruct.
vom 23. Okt. 1817. — tz. 13 Tit. 13 Th. 2 des
allgem. preuß. Landr. — §. 15 des Ress. Reglem.
vom 20. Juli 1818. — §. 36 der Verordn, vom
26. Dezb. 1808.