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Daß insbesondere jetziger Klager in jener Versammlung, und zwar
in der vom 15. Nov. 1837, durch einen Bevollmächtigten anwesend war,
und das fragliche vom Falliten proponirte Conkordat ohne irgend einen
Vorbehalt angenommen hat;
I. E., daß einem Falliten in Gemäßheit des Art. 442 des H. G. B.
vom Tage des Falliments angerechnet, die Verwaltung seines ganzen
Vermögens von Rechtswegen entzogen ist;
Daß diese Verwaltungsentziebung, den Falliten zwar nicht, gleichwie
einen Jnterdizirten, für alle Fälle unfähig macht, zu contrahiren, daß
sie aber dennoch den Falliten unfähig macht, gleichwie der obenangeführte
Art. 1124 des B. G. B. es bestimmt, gewisse Verträge abzuschließen,
und hierhin namentlich derjenige Vertrag gehört, den der Fallit mit
seinen Gläubigern schließt, wovon der Art. 519 des H. G. B. sagt,
daß ein solcher unter Strafe der Nichtigkeit nicht eher geschloffen werden
kann, als bis alle bis dahin vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt
worden;
Daß ferner der Art. 522 des H. G. B. ebenfalls unter Strafe der
Nichtigkeit vorschreibt, daß das Conkordar, wenn es bewilligt wird,
während der Sitzung unterschrieben werden muß, sodann die Gültigkeit
und Verbindlichkeit desselben erst mit der erfolgten Bestätigung vom Kgl.
Handelsgericht etntritt;
I. E-, daß das wirklich abgeschlossene Conkordat zu 20 Prozent
unter Beobachtung der obigen Bestimmungen zu Stande gekommen und
bestätigt worden, sonach für alle Gläubiger des Sandkuhl verbindlich ist,
selbst für diejenigen, welche dem Concordate nicht beigetreten sind;
I. E., daß der Schein vom 14. Nov. 1837 als ein Nebenvertrag
angesehen werden muß, der unter Beobachtung der obigen Bestimmungen
nicht zu Stande gekommen, indem er weder in der desfalls angestandenen
Sitzung statt gefunden, noch die Bestätigung des Gerichts erhalten hat,
dann aber zu einer Zeit abgeschlossen worden, wo der Fallit gemäß der
Art. 519 und flgd. des H. G. B. zum Abschlüsse desselben, gesetzlich un-
fähig, jedenfalls der Vertrag nichtig war, also eine rechtliche Verbindlichkeit
schon diesertwegen nicht hervorbringen kann;
I. E., daß der gedachte Nebenvertrag aber auch darum eine Rechts-
verbindlichkeit nicht erzeugen kann, weil er, wenn nicht direct verboten,
was nach den Art. 519 u. flg. des H. G. B. wohl gefolgert werden könnte,
doch jedenfalls der öffentlichen Ordnung zuwider ist;
Daß ein Conkordat. wie schon erwähnt, der Bestätigung des Gerichts
unterliegt, und durch diese Bestätigung auch sogar für diejenigen Gläu-
ger verbindlich wird, welche demselben nicht beigetreten sind;
Daß diese Bestätigung, selbst wenn alle Erfordernisse zum gültigen
Abschlüsse des Conkordats vorhanden sind, nicht unbedingt erfolgen muß,
vielmehr das Gericht auch die Bestätigung versagen kann, und Ln diesem
Falle dasselbe als nicht vorhanden angesehen wird;
Daß das Gericht bei der Entscheidung, ob ein Conkordat zu bestätigen
sey oder nicht, die vorwaltenden Umstände in Betracht zu ziehen hat;
' Daß nun, wenn ein Gläubiger, gleichsam zum Scheine in der des-
fallsigen Versammlung dem Conkordate beitritt, hinterher aber eine Nach-