Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 36, Abth. 2 = N.F. Bd. 29, Abth. 2 (1843))

Mit absoluter Stimmenmehrheit, Ja, er ist der Verübung eines
solchen Vergebens verdächtig in diesem Forste gefunden worden.
3) Ist es erwiesen, daß der Angeklagte bei der hierauf versuchten
Flucht von Peter Keuenhof mit einem Knittel angegriffen, oder
mit einem solchen Angriffe bedroht worden ist, oder daß sich
Peter Keuenbof bei dieser Gelegenheit der Ergreifung thatlich oder
durch gefährliche Drobungen gegen den Angeklagten, mittels eines
Knittels widersetzt hat?
Antwort: Einstimmig, Nein es ist nicht erwiesen, daß der
Angeklagte bei der hierauf versuchten Flucht von Peter Keuenbof
mit einem Knittel angegriffen, oder mit einem solchen Angriffe
bedroht worden ist, oder daß sich Perer Keuenbof bei dieser Gele-
genheit der Ergreifung thatlich oder durch gefabrliche Drohungen
gegen den Angeklagten mittels eines Knittels widersetzt hat.
4) Ist es erwiesen, daß der Angeklagte den Gebrauch des Schieß-
gewehrs nicht weiter ausgedehnt hat. als es zur Abwehrung des
Angriffes oder zurUeberwindung des Widerstandes norhwendig war?
Antwort: Einstimmig, Nein, es ist nicht erwiesen, daß der
Angeklagte den Gebrauch des Schießgewehvs nicht weiter ausge-
dehnt hat, als es zur Abwehrung des Angriffes oder zur Ueber-
windung des Widerstandes nothwendig war.
Auf diese Schuldigerklärung verurtheilte der Assisenhof, unter An-
wendung der Art. 295, 304 a lin. 2, 20, 26 und 36 des Strafgesetz-
buchs, der Allerhöchsten Kabinets Ordres vom 24. Dezember 1814 und
25. September 1817, so wie des Gesetzes vom 31. Mai 1837 und endlich
des Art. 368 der Er. P. O., den Johann Peter Watterscheidt zu lebens-
wieriaer Zwangsarbeitsstrafe, zur Brandmarkung und in die Kosten,
erklärte ihn sodann der Kriegsdenkmünze verlustig, und verordnete Druck
und Anheftung des Urtheils an den im Gesetze bestimmten Orten.
Gegen dieses am 12- November vorigen Jahres verkündigte Urtheil
legre Walterscheidt am 19. desselben Monats den Caffationsrekurs ein,
und führte in einer am 7. Dezember vorigen Jahres bei dem Königlichen
Oberprokurator zu Koblenz eingereichten Denkschrift Folgendes aus:
,,Obgleich Walterscheidt durch den Anklageakt des gemeinen Ver-
brechens der freiwilligen Tödtung angeklagt worden, so sey der Assisenhof
dennoch verpflichtet gewesen, diejenigen Lhatumftande, welche nach dem
Resultate der Verhandlungen dem Verbrechen eine andere Qualifikation
beigelegt, in die zu stellenden Fragen mit aufzunebmen, auf daß die Ant-
wort der Geschwornen der Wahrheit und dem Rechte habe entsprechen
können, wie dies dann auch in den Erwägungsgründen des Urtheils hie-
siger Stelle vom 13. August, und eben so in mehreren Urtheilen des
Pariser Eaffationshofes ausgesprochen sey. Der Assisenhof habe es durch
die Stellung der Fragen selbst anerkannt, daß es nach dem Resultate der
Statt gehabten Verhandlungen sich nicht mehr von dem gemeinen Ver-
brechen der freiwilligen Tödtung handle, sondern von dem durch das Gesetz
vom 31. Marz 1837 vorgesehenen Verbrechen des Mißbrauchs der Waffen
und der dadurch herbeigeführten Tödtung eines Menschen. Statt nun
aber das eine, dem Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen in einem
Begriffe und unter einer und derselbe Frage zusammen zu fassen, und
eine Frage ungefähr Ln folgender Fassung den Geschwornen vorzulegen:

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