Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 36, Abth. 2 = N.F. Bd. 29, Abth. 2 (1843))

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Bei der am 11. und 12. November vorigen Jahres vor diesem Assisen-
hofe Statt gehabten Untersuchung der Sache überreichte nach beendigtem
Aeugenverhör der Vertheidiger des Walterscheidt dem Assisenhof einen
schriftlichen Antrag, dahin gerichtet, den Geschwornen die zusätzlichen
Fragen zu stellen:
1) Ob der Angeklagte, welcher auf Lebenszeit als Förster des Grafen
von Hatzfeld, ohne Antheil an Pfandgeldern, Denuntianten - oder
Strafgeldern zur Hütung des Waldes, worin der qu. Holzfrevel
geschah, oder der Getödtete, als der Verübung oder der Absicht
zur Verübung eines solchen Frevels verdächtig befunden wurde,
angestellt ist, im Augenblicke, als er auf den im Holzfrevel begrif-
fen gewesenen Keuenhof schoß, in der Ausübung seiner Dienstver-
richtungen war?
2) Ob der getödtete Peter Keuenhof in demselben Augenblicke, sich
der Ergreifung bei versuchter Flucht thauich oder durch gefährliche
Drohungen gegen den Angeklagten mittels eines Knittels wider-
setzt hatte?
Seitens des Königlichen Oberprokurators ward hierauf ebenfalls ein
schriftlicher Antrag übergeben, folgenden Inhalts:
„Es wolle dem Assiffenhof gefallen, die zusätzliche Frage zu stellen:
ob der Angeklagte Walterscheidt nicht schuldig, den Gebrauch der
Schießwaffe weiter ausgedehnt zu haben, als es zur Abwehrung des
Angriffs und zur Ueberwindung des Widerstandes nothwendig war.
Nach gepflogener Berathung wurden sodann durch den Assisenhof
die den Geschwornen vorzulegenden Fragen festgestellt, welche, so wie die
von Letzteren ertheilten Antworten also lauten:
Ist der Angeklagte Johann Peter Walterscheidt schuldig, in der
Nacht vom 5. auf den 6. Februar vorigen Jahres den Peter
Keuenhof durch einen Flintenschuß freiwillig gelobtet zu haben?
Antwort: Ja, mit absoluter Stimmenmehrheit, der Johann
Peter Walterscheidt ist schuldig, in der Nacht vom 5. auf den 6.
Februar vorigen Jahres den Peter Keuenhof durch einen Flinten-
schuß freiwillig getödtet zu haben.
Zusätzliche Fragen:
1) Ist es erwiesen, daß der Angeklagte, welcher als Waldaufseher
des Grafen von Hatzfeld auf Lebenszeit angestellt, vereidigt, und
mit seinem Diensteinkommen nicht auf Pfandgelder, Denuntianten-
Antheil oder Strafgelder angewiesen ist, sich bei der Verübung
der in der vorstehenden Frage bezeichneten That in der Ausübung
seiner Dienstverrichtungen befunden, und mit einem amtlichen Ab-
zeichen versehen war?
Antwort: Einstimmig, Ja, es ist erwiesen.
2) Ist es erwiesen, daß Peter Keuenhof in einem der Aufsicht des
Angeklagten unterworfenen Forste bei einem Holzdiebstahl auf der
Lhat betroffen, oder als der Verübung eines solchen Vergehens
verdächtig, in diesem Forste gefunden worden ist?
Antwort: Einstimmig, Nein, es ist nicht erwiesen, daß Peter
Keuenhof, in einem der Aufsicht des Angeklagten unterworfenen
Forste bei einem Holzdiebstahl auf der That betroffen worden ist.

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