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Fenstern das Lm Art. 676 erforderte eiserne Gitter fehlte, und endlich
die an denselben angebrachten Vorrichtungen zum theilweisen Oeffnen
ebenwohl durch das B. G. B. untersagt waren;
Daß hieraus aber folgt, daß seit Einführung des B. G. B. der
Appellant ein Recht auf Beibehaltung jener Fenster nur Kraft einer ihm
gegen das angrenzende Grundstück des Appellaten zustehenden Dienstbar-
keit haben konnte, indem seine Eigenthumöbefugniffe in dieser Beziehung
durch das B. G. B. beschränkt waren;
Daß aber die Dienstbarkeit, Licht oder Luft schöpfende Fenster in
einer das nachbarliche Grundstück unmittelbar begrenzenden Mauer zu
halten, unbedenklich zu der sichtbaren und fortwährenden Dienstbarkeit
gehört, und deshalb nach Art. 690 des B. G. B. durch 30jahrigen
Besitzstand erworben werden kann, im vorliegenden Falle Appellant auch,
wie erwähnt, den Nachweis eines solchen Besitzstandes vollständig geführt bat;
Daß nach der Natur der Sache und nach der ausdrücklichen Bestim-
mung des Art. 701 des B. G. B der Eigentümer des belasteten
Grundstücks nichts unternehmen darf, wodurch die Servitutberechtigung
des herrschenden Grundstücks geschmälert wird, und deshalb im unter-
gebenen Falle der Appellat nicht befugt erscheint, den fraglichen Fenstern
durch bauliche Anlagen Licht und Luft zu entziehen;
Daß zwar gesetzlich nirgend die Entfernung bestimmt ist, in welcher
bei vorausgesetzter Berechtigung zum Halten von Licht und Luft schöpfen-
den Fenstern, der Nachbar mit seinen baulichen Anlagen von solchen
Fenstern zurückbleiben müsse;
Daß aber im vorliegenden Falle die von dem Appellanten verlangte
Entfernung von 6 Fuß der Localitat ganz angemessen erscheint und in
dieser Beziehung noch keine besondern Einwendungen von Seiten des
Appellaten vorgebracht worden sind;
Aus diesen Gründen
reformirr der Kgl. Rh. A. G. H. das Urtheil des Kgl. Landgerichts
zu Aachen vom 21. April 1842, und weiset an dessen Statt erkennend,
den Appellaten mit seiner durch Ladung vom 4. Dezember 1841 erhobenen
Klage, in so weit solche die Erwerbung des Miteigentums an der dem
Hofe des Klägers zugekebrten Facademauer des Hintergebäudes des Be-
klagten und Appellanten und Vermauerung der darin befindlichen Fenster-
öffnungen zum Gegenstände hat, ab; erklärt sodann rücküchtlich des
andern Klagepunktes, welcher den beabsichtigten Abbruch und Wiederaufbau
der die beiderseitigen Hofräume der Parteien von einander trennenden
Mauer betrifft, den Appellaren verpflichtet, den dem Hintergebäude des
Appellanten zunächst stehenden Theil dieser Scheidemauer in einer Strecke
von 6 Fuß Lange in ihrer bisherigen Höhe zu belassen, untersagt dem-
selben resp. bei dem beabsichtigten Wiederaufbau die dermalige Höhe
derselben zu überschreiten, verurtheilt den Appellaten in die Kosten
beider Instanzen und verordnet die Rückgabe der Strafgelder.
Der Cassationsrekurs ist rechtzeitig angemeldet, und eine Verletzung
der Art. 668, 661, 675 bis 681, 688 bis 692, 70! bis 703, 2228,
2233 und 2240 des B- G. B., so wie eine Machtüberschreitung behauptet.
Der Cassationsklager nimmt das in einem ganz ähnlichen Falle zur
Sache Schmitz gegen Mompour von hiesiger Stelle unterm 9. Januar
Currentis erlassene cassirende Urtheil in Bezug und führt aus: daß der
Art. 658 des B. G. B. ihn zur Erhöhung der gemeinschaftlichen Grenz-