3.2.
Dienstbarkeit. Fenster. Untersagungsrecht
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griffsbcstimmung des Verbrechens gehöre, der innere Widerspruch über-
sehen ist, welcher darin liegen würde, daß eine Thatsache zur Begriffs-
bestimmung gehöre, welche, wenn sie erwiesen wird, das Verbrechen aufhebt;
I. E., daß die Abhörung eines wegen Holzdiebstahls bestraften
Zeugen gesetzlich nicht untersagt ist, vielmehr der §. 10 des Gesetzes
vom 31. Marz 1837, weil er deren Aussagen an und für sich keine hin-
reichende Beweiskraft beilegt, norhwendig die Abhörung solches Zeugen
überhaupt gestatten muß;
I. E., daß der §. 825 Th. II. Tit. 20 des allgemeinen Landrechts
nicht verletzt seyn kann, weil der Verurtheilte weder ein Staatsbeamter,
noch ein Dienstvergehen Gegenstand der Anklage ist, übrigens aber der
§. 823, worauf §. 825 zurückweiset, keine gelindere Strafe als das Rh-
Strafgesetzbuch verhängt;
I. E., daß durch die Antworten der Geschwornen auf die aus dem
Anklageakt hervorgehenden und nach dem Anträge des Caffationsklagers
gestellten Fragen, die freiwillige Tödtung und der Mangel der nach dem
Gesetze vom 31- Marz 1837 den Waffengebrauch gestattenden Thatsachen
unzweideutig festgestellt sind, daß das Strafgesetz richtig angewendet und
keine bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen der Prozedur
verletzt worden;
Aus diesen Gründen
verwirft der Kgl. Revisions- und Caffationehof den eingelegten Caffationsre-
kurs und verurtheilt den Caffationsklager in die dadurch veranlaßten Kosten.
Sitzung vom 27. Februar 1843.
Dienstbarkeit. — Fenster. — Untersagungsrecht.
Dem Eigenthümer, welcher zum Zwecke eines auf seinem
Grund und Boden zu errichtenden Gebäudes von dem an-
grenzenden Nachbar verlangt, daß eine gemeinschaftliche
Grenzmauer erhöht und daß eine, des ersteren Eigenthum
gleichfalls einschließende, nicht gemeinschaftliche Mauer
ganz oder theilweise gemeinschaftlich gemacht werde, kann
der angrenzende Nachbar nicht entgegensetzen, daß sich in
der nicht gemeinschaftlichen Mauer mehrere, nicht nach
Art. 676 u. 677 B. G. B. eingerichtete Fenster befinden,
welche seit länger als 30 Jahren existirt haben, jedoch doch
durch den beabsichtigten Bau zwecklos werden würden*).
Art. 653, 658, 661, 676, 677, 689, 691 B. G. B.
Leblanc — Eisenh uth.
Die Parteien sind Nachbarn. Ihre Besitzungen trennt eine gemein-
schaftliche, siebenzehn Fuß vier Zoll lange Mauer, welche mit dem Hin-
*) Vergl. Arch. r>4. 2A. 83. und die daselbst citirteu Urtheile. Siehe
auch Arch. 29. r. 161.