Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 36, Abth. 2 = N.F. Bd. 29, Abth. 2 (1843))

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Landrecht bestraft wissen wolle, er nicht auch das jetzt fragliche Ver-
brechen in gleicher Art habe behandeln wollen. In einem ganz analogen
Falle bei der Bestrafung der Widersetzung gegen die Wachen nach der
Cabmets-Ordre vom 25. Oktober 1835 habe der Gesetzgeber sich in
diesem Sinne ausgesprochen, indem er erklärt, daß, obgleich die §§. 646
und 648 nicht mit den Ordres vom 6. Marz 1821 und 2. August 1834
publicirt worden seyen, die Gültigkeit dieser §§. in der Rbeinprovinz
sich dennoch von selbst verstanden habe, und die Rheinischen Gerichte ver-
pflichtet seyen, dieselben zur Anwendung zu bringen.
Der Antrag des Caffationsklagers war diesemnach dahin gestellt, das
Verdikt der Geschwornen sammt dem darauf gefolgten Straferkenntniffe
des Affisenhofes zu cassiren und die Sache zum neuen Verfahren vor
einen andern Affisenhof zu verweisen.
In der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der Herr Geheime
Ober-Revisions-Rath Brewer den Vortrag;
Der Herr Justizraty Sandt entwickelte für den rc. Walterscheidt
die Gründe zur Unterstützung des Caffationsrekurses;
Der Herr General-Prokurator Eichhorn wurde internem Anträge
gehört, und nach vorheriger Beratschlagung wurde verkündigt folgendes
U r t h e r l:
I. E., daß die Strafbarkeit absichtlicher Beschädigung oder Tödtung
eines Menschen Regel, die Straflosigkeit einer solchen That Ausnahme
ist, und nicht die Behauptung, sondern der Beweis der Ausnahme die
Strafbarkeit der Handlung zerstört;
I. E., daß die verneinende Beantwortung der Vorfrage: Ob der
Caffationsklager sich in einem der Ausnahmsfälle des Gesetzes vom
31. Marz 1837, §. 1, befunden habe? deren Erörterung Gegenstand
der durch dasselbe angeordneten Voruntersuchung ist, Bedingung der
Zulässigkeit der Untersuchung war; daß aber die zulässige Untersuchung
nur auf den Vorwurf der freiwilligen Tödtung zu richten war und ge-
richtet worden ist, weil das Gesetz kein besonderes, neues, und mit einer
eigenen Strafe verpöntes Verbrechen des Waffenmißbrauchs geschaffen,
sondern auf die allgemeinen Strafgesetze (über Tödtung und körperliche
Verletzungen) hinverwiesen und den Grundsatz anerkannt hat: daß bei
nicht begründeter Ausnahme die Regel besteht;
I. E., daß demgemäß die aus dem Anklageakte hervorgehende Frage
richtig gestellt worden ist;
I. E., daß durch diese Fragestellung zwar die Vertheidigung des
Angeklagten nicht beschrankt, und sein Antrag auf Stellung zusätzlicher
Fragen annoch zulässig war, die Bewilligung seines Antrags aber an
und für sich nicht beschwerend für ihn seyn könnte; daß der Art. 337
der Cr. P. O keinesweges die Zusammenfassung aller tatsächlichen
Umstande oder Elemente in einer Frage bei Strafe der Nichtigkeit ge-
bietet, es vielmehr in der Natur solcher Fragen, welche besondere That-
suchen artikuliren, liegt, daß sie besonders gestellt werden müssen, und
dieselben daher auch stets besonders gestellt werden, was auch der darauf
folg. Art. 338 bestätigt, welcher über die, aus der Verhandlung hervorgegan-
genen er sch werenden Umstände eine besondere Frage zu stellen verordnet;
I. E., daß die Geschwornen nur über Thatsachen gefragt werden
dürfen, und, wenn der Caffationskläger die dritte zusätzliche Frage für
einen nothwendigen Bestandtheil der Hauptfrage hält, weil sie zur Be-

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