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gewesen, welche an dem nächtlichen Holzfrevel Lbeil genommen, und
auch früher bereits wegen Jagd- und Holzfrevels bestraft worden. Der
Information wegen seyen diese Zeugen allerdings abzuhören gewesen,
allein nach dem angeführten §. 10 hätten die Thatsachen, worüber die
letzterwähnten Zeugen allein ausgesagt, abgesondert und den Geschwornen
als Thatsachen, worauf von ihnen keine Rücksicht zu nehmen sey, signali-
sirt werden müssen. Dies sey indessen nicht geschehen, und auf diese
Weise bei den Geschwornen ein Eindruck hervorgebracht worden, der
auf das Urtheil derselben nothwendig von bedeutendem Einfluß gewesen
sey. Traurig sey es, sagen zu müssen, daß die Antwort der Geschwornen
bei Niemanden Beifall gefunden, sich vielmehr hierüber eine allgemeine
Mißbilligung ausgesprochen habe. Dies Gefühl sey von den Geschwornen
selbst und von dem Ober-Prokurator, so wie von dem Affisenhofe getheilt
worden, indem sie alle einstimmig auf Begnadigung des Angeklagten
angerragen hatten. Der Angeklagte habe aber nicht bloß eine ihm
widerfahrne Harte, sondern eine durch die Stellung der Fragen herbei-
geführte Ungerechtigkeit zu beklagen gehabt. Wenn das System des
Assisenhofes Wahrheit wäre, dann wehe dem Forstbeamten, welcher künftig
in der Ausübung seiner Dienstpflicht das Gesetz vollziehen wolle. Das
Gesetz habe ihm zum Schutze seiner Person, und zur wirksamen Pflicht-
erfüllung das Recht gegeben, Gebrauch von seiner Waffe zu machen.
Thue er es aber, dann treffe ihn das Schaffot oder ewige Galeere, wenn
er nicht durch eine Schaar Zeugen den erlittenen Angriff beweisen
könne. Wo habe aber der Förster in den Klüften des Waldes Zeugen?
Dies Gefühl habe ohne Zweifel der Empfehlung zur Gnade Sr. Majestät
des Königs zum Grunde gelegen; es ehre die Geschwornen, beweise aber
den schrecklichen Mißgriff, zu welchem sie durch die Fragen-Stellung ge-
zwungen worden seyen.
Der Assisenhof habe endlich in der Verhängung der Strafe den
Art. 304 des Strafgesetzbuchs falsch angewandt, und den §. 11 des
Gesetzes vom 31. März 1837, so wie den' §. 825 II. Theils 20. Titels
des allgemeinen Landrechts verletzt. Durch die Antwort der Geschwornen
habe festgeftanden, daß der Angeklagte sich im Dienste befunden habe,
und der Gerödtete des Holzfrevels verdächtig gewesen sey. Habe man
daber auch den Angeklagten eines Verbrechens schuldig erachten wollen,
so sey dies doch nur ein Dienstvergehen gewesen und habe daher die
Strafe des gemeinen Verbrechens der Tödtung nicht zur Anwendung
kommen können. §. I des Gesetzes vom 31. März 1837 bestimme, daß
der des Mißbrauchs der Waffen Schuldige nach den bestehenden Vor-
schriften der Gesetze zu strafen sey. Diese seyen aber auf dem linken
Rheinufer keine andere, als in den alten Provinzen. Nach der Allerb.
Cabinets-Ordre vom 6. März 182! seyen die Strafgesetze für die jetzt
in Frage stehenden Verbrechen zur Klaffe der Gesetze zu zählen, welche
die Majestät des Souverains sicherten. Aus der ganzen Fassung des
Gesetzes vom 31. Mai leuchte auch die Absicht hervor, in Bezug auf das
Verbrechen des Mißbrauchs der Waffe eine einförmige Gesetzgebung im
Staate gelten zu lassen. Wenn nun auch §. 825 des 20 Titels, welcher
auf den vorsätzlichen Mißbrauch der Waffe eine vier- bis sechsjährige
Zuchthausstrafe setze, nicht wörtlich in den Rheinprovinzen publicirt
sey, so bilde derselbe doch mit den wirklich verkündeten Gesetzen ein un-
zertrennliches Ganze, und es lasse sich nicht annehmen, daß, während dem
der Gesetzgeber andere Vergehen der Beamten nach dem allgemeinen