Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 16, Abth. 1 = N.F. Bd. 9, Abth. 1 (1832))

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Art geschehen, wodurch sich eine Uebereinkunft zwischen der
Haupt-Appellantinn und zwischen den Appellaten oder ihren
Borgangern zu bilden vermogte. Daß sie eben so wenig Nach-
weisen, daß diese Schuldscheine ausgehändigt und angenommen
worden. Daß das Angeben, die Schuldscheine seien verloren ge-
gangen, hier nicht in Betracht kommen kann, da die Annahme
und der nachherigeBesitz dieserSchuldscheine sonst nicht erwiesen
ist und eine Aushändigung oder Uebergabe der Schuldscheine nur
durch das in dem Urtheil vom 31. Juli 1830 erwähnte Gestand-
niß der Haupt-Appellantinn sich nachgewiesen finden würde, in
diesem Falle aber der in demselben Eingestandniß enthaltene Um-
stand nicht zu beseitigen wäre, daß die Schuldscheine nicht ange-
nommen, sondern zerrissen worden. Daß die von derHaupt-Ap-
pellantinn bei dem Zeugenverhör vom 3. May 1830 ausserge-
richtlich gemachte Erklärung mit dem nachherigen in dem Urtheil
vom 31. Juli 1830 erwähnten Geständnisse nicht unvereinbar
ist, indem die Erklärung, daß die Appeltaten und ihre Vorgän-
ger den Ehemann nachher allein hätten verurtheilen lassen, die
Behauptung in sich schließen kann, daß derselbe auch alleiniger
Schuldner geblieben. Daß die Appellantinn bei Verweigerung
des aufgegebenen Eides ausdrücklich sagte, daß sie den Eid nicht
schwören wolle und könne, weil sie schon früher eingestanden und
eingestehe die Schuldscheine gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann
unterschrieben zu haben. Daß in dieser Erklärung keine Beschrän-
kung oder ein Widerruf des in dem Urtheil vom 31. Juli 3 830
erwähnten Geständnisses liegt, und daß eine solche Beschränkung
oder Widerruf auch nicht daraus gefolgert werden kann, daß dar-
neben die Berufung besonders auf die Behauptung begründet
wird, daß aus der gegen den Ehemann allein nachgesuchten und
bewirkten Verurtheilung eine Verzichtleistung aufdie Mitverbind-
lichkeit der Haupt-Appellantinn hervorgehe, da Einreden nicht
nothwendig die Anerkennung einer Verbindlichkeit unterstellen,
sondern auch als eventuell vorgebracht zu betrachten seyn mögen.
Daß also der nach Protokoll vom 15. Nov. 1830 verweigerte
Eid unter den vorliegenden Umständen nicht hinreicht um auf den
aus ihm hervorgehenden Beweis des Unterschreibens der nicht
vorhandenen Schuldscheine, da auch die Annahme oder ein spate-
rer Besitz derselben nicht erhellt, den ferneren Beweis einer durch
dieses Unterschreiben zu Lasten der Haupt-Appellantinn entstan-
denen persönlichen Zahfungsverbindlichkeit zu begründen.
l. Senat. Sitzung vom 25. Januar 1832.
Advokaten: Lautz — Holthoff.

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