Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 16, Abth. 1 = N.F. Bd. 9, Abth. 1 (1832))

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fönlr'chm Zahlungs-Verbindlichkeit in sich schließe. Daß die
beiden Schuldscheine so die Haupt-Appellantinn gestancigcr-
maßen gemeinschaftlich mit ihrem Ehemanne unterschrieben
hat, nicht vorliegen, und daß die Appellaten behaupten, diese
Schuldscheine seien verloren gegangen ohne die desfallsigm
nähern Umstande auch nur anzudeuten, daß die Appellaren
und ihre Erblasser in den Jahren 1823 und 1825 gegen den
verstorbenen Ehemann allein und ausschließlich klagend auf-
traten, und Urtheile gegen denselben erhielten, daß die Ap-
pellaten nicht behaupten als ob damals die Schuldscheine
vorgelegt worden oder schon davon Meldung geschehen, daß
dieselben verloren gegangen. Daß die Ehe der Haupt-Ap-
pellantinn noch unter dem pfälzischen Landrechte geschlossen
war, und daß nach dessen 4ten Theil Titel 17. der Ehe-
mann, nicht in solcher Art als das Haupt der ehelichen Ge-
meinschaft da stand, daß derselbe wegen einer gemeinschaftlich
mir der Ehefrau aufgemachten Schuld, so wie es das B. G.
B. vorschreibt, für das Ganze zu verurtheilen gewesen wäre.
Daß die Hauptappellantinn nebstdem nach den Entscheidungs-
gründen des Urtheils vom 31. Juli 1830 eingestanden harte,
daß sie die Schuldscheine gemeinschaftlich mit ihrem Ehe-
mann unterschrieben, die Appellaten aber diese Schuldscheine
nicht angenommen, sondern zerrissen und bessere Sicherheit
verlangt hätten, daß diese Entscheidungsgründe hinreichen
können um das damals vor Gericht gemachte Geständnis
nachzuweisen, wenn gleich Entscheidungsgründe sonst nicht
geeignet sind ungeachtet eines erhobenen hier jedoch nicht vor-
liegenden Widerspruchs, die Anerkennung eines Rechts oder
einer Thatsache so sich nicht bei Gericht ergeben hat, zu
beweisen, daß die bemeldeten Entscheidungsgründe das in
ihnen erwähnte Eingeständniß um so mehr außer Zweifel
stellen als in denselben besonders ausgeführt wird, daß un-
geachtet der Vorschrift des Art. 1356 des B. G. B. dennoch
ein entscheidender Eid über den ersten Theil des Geständ-
nisses, nämlich das Unterschreiben der Schuldscheine aufge-
geben werden könne, ohne die in dem Geständnisse zugleich
vorgebrachten Thatsachen dabei zu berühren. Daß der Rich-
ter zwar bei Erlassung des Urtheils vom 31. Juli 1830 we-
nigstens glauben mußte aus den Worten des aufgegebenen Ei-
des folgern zu können, daß der Beweis des Unterschreibens der
Schuldscheine auch den Beweis einer hierdurch zu Lasten der

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